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Zum 01.01.2020 ist § 8a KAG NRW in Kraft getreten, mit dem das Straßenausbaubeitragsrecht in Nordrhein-Westfalen modernisiert werden soll. Gleichzeitig wurde ein landeseigenes Förderprogramm mit dem Ziel beschlossen, die beitragspflichtigen Bürger zu entlasten.

§ 8a Abs. 1 bis 4 KAG NRW enthalten nun die Vorgabe, dass die Gemeinden ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen haben und verpflichtende Anliegerversammlungen im Vorfeld von möglichen beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahmen durchzuführen sind. Beide Vorgaben sollen die Transparenz und Akzeptanz der Beitragserhebungen erhöhen. Sie haben jedoch keine Relevanz für die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung.

Mit Blick auf die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23.03.2020 haben die Straßen- und Wegekonzepte allerdings ab dem 01.01.2021 erhebliche Konsequenzen. Nach Nr. 1.1 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge übernimmt das Land die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge in NRW, die nach der jeweiligen Beitragssatzung von den Beitragspflichtigen zu erheben sind. Zu beachten ist, dass dies nach Nr. 4.4 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge nur gilt, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt und die Straßenausbaumaßnahmen ab dem 01.01.2018 beschlossen wurden oder erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen.

Wichtig ist, dass Maßnahmen, die nach dem 01.01.2021 beschlossen werden, nach Nr. 4.5 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines beschlossenen Straßen- und Wegekonzeptes nach § 8a Abs. 1 u. 2 KAG NRW erfolgen. Anderenfalls bleibt die hälftige Landesförderung für die Gemeinde aus.

Praxishinweis:

Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23.03.2020 übernimmt das Land NRW die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge in NRW, die nach der jeweiligen kommunalen Satzung von den Beitragspflichtigen zu erheben sind. Dies greift für Maßnahmen, die nach dem 01.01.2021 beschlossen werden, jedoch nur noch, wenn dieser auf Grundlage eines durch das kommunale Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzeptes im Sinne von § 8a Abs. 1 u. 2 KAG NRW erfolgt. Das Straßen- und Wegekonzept ist über einen 5-jährigen Zeitraum anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines solchen Straßen- und Wegekonzeptes im Sinne von § 8a KAG NRW.

Ihr Ansprechpartner:

Bela Gehrken

Béla Gehrken
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-84/13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

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