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Mit seinem Urteil zum Ausbau des Godorfer Hafens in Köln vom 19.02.2015, Az. 7 C 11.12, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Klarheit für die rechtlichen Grundlagen zum Bau und Ausbau von Binnenhäfen geschaffen. Binnenhäfen, die nicht unter das Wasserstraßengesetz fallen, können nicht alleine auf der Grundlage von $ 69 WHG insgesamt planfestgestellt werden.

Im Falle des Kölner Hafens waren sowohl der Bau des Hafenbeckens als auch die Errichtung der gesamten landseitigen Infrastruktur über einen einzigen Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden. Dieser Vorgehensweise erteilte das Bundesverwaltungsgericht nun eine Abdsage und bestätigte so die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen. § 69 WHG berechtigt nur zur Planfeststellung des Gewässerausbaus, nicht jedoch der landseitigen Anlgen, die weder dem Gewässer selbst noch dem Ufer räumlich zuzuordnen sind. Damit ist die Reichweite des § 69 WH maßgeblich auf das Hafenbecken beschränkt.

Sofern Eisenbahnanlagen Teil der landseitigen Infrastrukur sind, besteht die Möglichkeit, der Planfeststellung über das Eisenbahnrecht. Doch aus hier ist Vorsicht geboten. Ein Rechtsfehler der Planfeststellung kann darin liegen, dass nicht alle landseitigen Anlagen der Planfeststellung zugänglich sind. Bereits ein Vorhabenteil, der nicht über das Eisenbahnrecht planfeststellungsfähig ist, kann insoweit die gesamte Entscheidung "infizieren". Insbesondere gilt dies auch für "bahnfremde" Nutzungen. Das Eisenbahnrecht ermächtigt nur zur Planfeststellung eisenbahnbezogener Nutzungen. Sofern daher z.B. Verladekräne in bedeutsamem Umfang auch dem Umschlag Schiff - Straße dienen, kann dies die Erteilung einer weiteren Erlaubnis erforderlich machen.

Die häufig sinnvolle und rechtssichere Vorgehensweise in diesem Zusammnehang wird die Planfeststellung für den Gewässerausbau und die Bauleitplanung für die landseitigen Anlagen darstellen.Mit der Bauleitplanung wird gleichzeitig sichergestellt, dass neben etwaigen planfeststellungspflichtigen Vorhaben andere Vorhabenteile durch bau- und immissionsschutzrechtliche Erlaubnisse zugelassen werden können.

 

Ansprechpartner: 

Dr. Christian Giesecke

Dr. Christian Giesecke
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-17

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