header bundesverfassungsgericht

Wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP angekündigt, hat die Landesregierung NRW am 12.09.2017 den Entwurf zur Änderung des Windenergie-Erlasses beschlossen und gibt den Entwurf nun in das Beteiligungsverfahren. Nach den einleitenden Ausführungen in der Präambel stößt der Ausbau der Windenergie in weiten Teilen des Landes auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung. Die Landesregierung wolle die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergie erhalten, weil sie ein wesentlicher Bestandteil für das Gelingen der Energiewende sei. Daher sollten beim weiteren Ausbau der Windenergie insbesondere ein angemessener Anwohner-, Landschafts-, und Naturschutz sowie der Schutz von Bestandsanlagen sichergestellt, ebenso wie die Unterstützung des Repowering bestehender Windparks und die Stärkung kommunaler Planungshoheit ermöglicht werden.

Zu der im Koalitionsvertrag angekündigten Abstandsregelung von 1500 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten findet sich im vorliegenden Entwurf zur Änderung des Windenergieerlasses allerdings lediglich eine Planungsempfehlung an die kommunalen Planungsträger. Diese sollten im Rahmen der Flächennutzungsplanung zur gesamträumlichen Steuerung der Windenergienutzung bei der Bemessung der dem Vorsorgegrundsatz dienenden Weichentabuzonen die Abstände daran orientieren, dass schädliche Umwelteinwirkungen sicher ausgeschlossen werden. Die hierzu notwendigen Abstände könnten u.a. in Abhängigkeit von der avisierten Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete variieren. Dabei könne von gängigen Anlagentypen ausgegangen werden. So ergebe sich in einer typischen Fallgestaltung ein Abstand von 1500 m für eine Windfarm bestehend aus 5 Windenergieanlagen der 3 MEGAWATT-Klasse zu einem reinen Wohngebiet. Ein derartiger Abstand könne auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder und weitere Vorbelastungen vorliegen.

Die diesbezüglichen Ausführungen im Entwurf des Windenergieerlasses stellen also lediglich eine Planungsempfehlung an Städte und Gemeinden dar, bei der Festlegung von Weichentabuzonen aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) für die aus Sicht der Landesregierung typische Fallgestaltung einen Abstand von 1500 m zu reinen Wohngebieten vorzusehen. Diese Planungsempfehlung dürfte in der Praxis bei vielen Flächennutzungsplanungen kaum umzusetzen sein, weil eine weiche Tabuzone von 1500 m zu reinen Wohngebieten in vielen Flächen dazu führen dürfte, dass der Windenergienutzung nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, substanziell Raum geschaffen wird. Für die Kommunen wird sich daher durch die Änderung am Energieerlass die grundsätzliche Problematik nicht ändern, die darin besteht, einen angemessenen Ausgleich zwischen einerseits dem vorsorgenden Immissionsschutz und andererseits den zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung, der Windenergienutzung substanziell Raum zu schaffen, zu finden.

Ansprechpartner:
 
felix pauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

 

 

 

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.