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Mit seiner Entscheidung vom 01.10.2015  (Az. 2 A 26/14 und 2 A 27/14) hat das VG Lüneburg die Klage zweier Grundstückseigentümer gegen die von Lenz und Johlen vertretene Bundesrepublik Deutschland auf Aufhebung der Gorleben-Veränderungssperre abgewiesen.

Die Kläger wollten den Bund dazu verpflichten, die Rechtsverordnung über die Veränderungssperre aufzuheben, da Ihrer Auffassung nach mit dem Inkrafttreten des Standortauswahlgesetzes nicht mehr das erforderliche Sicherungsbedürfnis dafür bestehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle bereits an den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage. Die dem Rechtsstreit im Kern zugrunde liegende Frage nach den Wirkungen des Standortauswahlgesetzes hat das Verwaltungsgericht daher nicht entschieden.

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.

Lesen Sie hier die Pressemittteilung des VG Lüneburg.

  

Ansprechpartner:

Dr. Christian GieseckeDr. Christian Giesecke
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-17

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