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Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Blockheizkraftwerk und liefert Wärme an die jeweiligen Eigentümer der Gemeinschaft, so sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 13 UstG umsatzsteuerfrei. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 17.12.2020 – C-449/19) ist diese Bestimmung jedoch mit dem EU-Recht unvereinbar.

In seinem Urteil führt der EuGH aus, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG für die Leistungen der WEG an die Eigentümer keine unionsrechtliche Grundlage hat. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind zwar befreit:

„die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen“.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sei jedoch dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Unerheblich sei, dass Mieter und Eigentümer von Einfamilienhäusern anders behandelt werden als Mitglieder einer WEG. Während die Wärmeerzeugung für den Selbstverbrauch durch einen Eigenheimbesitzer weiterhin steuerlich unbeachtlich ist, hat die Gemeinschaft einer WEG für ihre selbst produzierte und abgenommene Wärme Umsatzsteuer zahlen müssen.

Fazit:

Das Urteil des EuGHs wird den Gesetzgeber zum Handeln bewegen. Es ist zu erwarten, dass Mitglieder einer WEG künftig schlechter gestellt werden als die Eigentümer eines Einfamilienhauses, wenn sie Wärme mittels eines Blockheizkraftwerks erzeugen und die Wärme selbst abnehmen. Solange der Gesetzgeber nicht tätig wird, kann sich eine WEG weiterhin auf § 4 Nr. 13 UStG berufen, wenn ihre Leistungen steuerfrei bleiben sollen. Wird die Wärmelieferung durch die WEG an die Gemeinschaft umsatzsteuerpflichtig, würde dieses gleichzeitig dann den Vorsteuerabzug für die WEG ermöglichen.

Begehrt eine WEG schon jetzt einen hohen Vorsteuerabzug, ist es Ihr freigestellt, die Anwendung des EU-Rechts schon jetzt zu verlangen.

Ihr Ansprechpartner:

Stephan Wirtz

Stephan Helbig, LL.M.
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: s.helbig[at]lenz-johlen.de

 

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