Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Unternehmen des produzierenden Gewerbes die besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für stromkostenintensive selbständige Unternehmensteile (§ 41 Abs. 5 EEG 2009) zur Begrenzung der von ihnen zu zahlenden EEG-Umlage in Anspruch nehmen können.

Im Verfahren BVerwG 8 C 8.14 macht die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie, für das Jahr 2011 die Begrenzung der EEG-Umlage für ihren stromintensiven Unternehmensteil „Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)“ geltend. Die in diesem Unternehmensbereich hergestellten Produkte (Grobbleche) wurden im maßgeblichen Geschäftsjahr zu 100 % in anderen Unternehmensbereichen der Klägerin weiter bearbeitet, ehe sie am Ende der Wertschöpfungskette am Markt verkauft wurden.

Im Verfahren BVerwG 8 C 7.14 beansprucht die Klägerin für das Jahr 2012 eine Begrenzung der EEG-Umlage für den ihrer Ansicht nach stromintensiven Unternehmensteil „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“. In diesem Unternehmensbereich wurden im maßgeblichen Geschäftsjahr Kunststoffverpackungen hergestellt. In der ebenfalls auf dem Werksgelände befindlichen Unternehmensabteilung „Werkzeugbau“ wurden u.a. die für die Herstellung der Kunststoffverpackungen speziell erforderlichen Werkzeuge gefertigt. Die Stromversorgung beider Bereiche erfolgte über eine gemeinsame Abnahmestelle. Zum Nachweis der im Unternehmensbereich „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ verbrauchten Strommenge hat die Klägerin eine Wirtschaftsprüferbescheinigung vorgelegt, derzufolge die an den Bereich „Werkzeugbau“ weitergegebene Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt worden ist.
Die Beklagte hatte durch ihr Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in beiden Verfahren die Anträge der Klägerinnen mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem jeweils in Rede stehenden Unternehmensbereich nicht um einen selbständigen Unternehmensteil i.S.v. § 41 Abs. 5 EEG 2009. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein selbständiger Unternehmensteil, für den nach § 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, nur dann vorliegt, wenn in diesem Unternehmensbereich hergestellte Produkte am Markt platziert werden. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Begrenzung der EEG-Umlage, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Ein vergleichbarer (internationaler) Wettbewerbsdruck und damit ein Bedürfnis für eine Begrenzung der EEG-Umlage bestehen nicht hinsichtlich eines Unternehmensteils, der ganz oder zu einem wesentlichen Teil im eigenen Unternehmen weiter zu verarbeitende Vorprodukte erzeugt. Ein auf diese Weise in die Wertschöpfungskette des Unternehmens integrierter Unternehmensteil ist nicht selbständig i.S.d. § 41 Abs. 5 EEG 2009. An der vom Gesetz verlangten Selbständigkeit des Unternehmensteils fehlt es auch dann, wenn für diesen Unternehmensbereich keine Leitung vorhanden ist, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.

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