Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2013 (Az.: 4 A 1.13) auf eine Klage der Stadt Krefeld den Planfeststellungbeschluss für den Neubau der 380-kV- Höchstspannungsfreileitung zwischen Punkt Fellerhöfe und Punkt St. Tönis vom 07.11.2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Die 7,4 km lange Höchstspannungsfreileitung verläuft im Wesentlichen auf dem Gebiet der Stadt Krefeld und dient einem Lückenschluss im 380-kV Netz. Auf einem Teilstück verläuft sie unmittelbar am Ortsrand. Dort befindet sich Wohnbebauung, der sich die Trasse bis auf etwa 30 m nähert.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Für Höchstspamnnungsfreileitungen mit einer Länge zwischen 5 km und 15 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr verlangt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ist dies der Fall,  ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde hatte auf der Grundlage eines von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachtens solche erheblichen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Belastung der Wohnbevölkerung mit elektromagnetischen Feldern verneint, weil die maßgeblichen Grenzwerte unterschritten würden. Dem lagen Berechnungen zugrunde, wonach die elektrische Feldstärke an zwei Immissionsorten 4,2 kV/m und 3,8 kV/m erreichte und damit unterhalb des Grenzwertes von 5,0 kV/m blieb.

Die Planfeststellungsbehörde hat damit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes den Begriff der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verkannt. Die Belastung mit elektromagnetischen Feldern auch unterhalb der Grenzwerte ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies zwingt jedenfalls dann zur Annahme einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung, wenn die Immissionen sich den Grenzwerten deutlich annähern. Nach dem Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz konnte die Stadt Krefeld damit verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird.

Die Planfeststellungsbehörde hat aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren nachzuholen und auf dieser Grundlage einen Planergänzungsbeschluss zu erlassen.


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Dr. Alexander BeutlingDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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