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Anlagensplitting bei Biogasanlagen unzulässig Mit Beschluss vom 18.02.2009 – 1 BvR 3076/08 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag eines „EEG-Stromerzeugers“, § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Wege einer einst-weiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen, abgelehnt. Der Antragsteller, ein großer Biogasanlagenbetreiber, hielt die Regelung, wonach das Anlagensplitting unzulässig ist, für verfassungswidrig.
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung des er-zeugten Stroms. Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ist nach Leistungs-klassen gestaffelt, so dass kleinere Anlagen eine höhere Vergütung pro Kilowattstunde erhalten. Gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten mehrere Anlagen für die Berechnung der gesetzlich garantierten Mindestvergütung als eine (Groß-)Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, der in ihnen erzeugte Strom in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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