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Als erneuerbare Energien sind Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Dabei ging es in den vergangenen Jahren im Schwerpunkt um die Frage, ob eine gemeindliche Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan einem Standort der Windenergieanlage außerhalb einer Konzentrationszone mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Als erneuerbare Energien sind Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert. Dabei ging es in den vergangenen Jahren im Schwerpunkt um die Frage, ob eine gemeindliche Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan einem Standort der Windenergieanlage außerhalb einer Konzentrationszone mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Sofern ein Anlagenstandort innerhalb oder zumindest im Einwirkungsbereich eines europäischen Vogelschutzgebietes liegt, können jedoch auch Belange des Vogelschutzes der Zulassung eines solchen Vorhabens entgegenstehen.

Mit dieser Frage haben sich zwei Urteile des OVG Münster vom 11.9.2007 sowie zwei nachfolgende Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts befasst, in denen diesseits die beigeladene Gemeinde vertreten worden ist. Im Ergebnis hatten beide Genehmigungsklagen auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage keinen Erfolg, da ihnen der Schutz des europäischen Vogelschutzgebiets „Hellwegbörde“ entgegenstand. Es sei nicht auszuschließen, dass die Anlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Vogelschutzgebietes in den für dessen Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen würden. Sowohl im Hinblick auf die durch die Anlage verursachten Beeinträchtigungen des geschützten Lebensraums von Wiesenweiher und Goldregenpfeifer als auch hinsichtlich der Gefahr des Verlustes einzelner Individuen des Rotmilans durch Vogelschlag fehle es an von gesicherten Daten getragenen und fachkundlich im Wesentlichen übereinstimmend bewerteten Erkenntnissen, die eine auf der sicheren Seite liegenden Abschätzung der Folgen der Vorhaben erlauben würden.

Den beiden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster lassen sich wesentliche Anforderungen und wichtige Hinweise entnehmen. Diese sind sowohl für die gemeindliche Konzentrationszonenplanung in solchen Fällen zu beachten als auch bei der Beantragung eines Einzelvorhabens.

Dr. Alexander Beutling

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