header bundesverfassungsgericht

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise wirken sich auf verschiedene Weise auf Öffentlichkeitsbeteiligungen aus. Dies gilt für Bebauungsplanverfahren, Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Planfeststellungsverfahren o.ä. Zum einen werden Beteiligungen durch eine Einschränkung des Zugangs zu den Unterlagen betroffen, zum anderen stellt sich die Frage, wie Öffentlichkeitsbeteiligungen in naher Zukunft durchgeführt werden können. Die Auswirkungen sollen kurz anhand des Bebauungsplanverfahrens dargestellt werden.

Gesetzliche Regelungen wie § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB sehen vor, dass bestimmte Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Rechtsprechung stellt an die Öffentlichkeit des Ausliegens hohe Anforderungen. Es dürfen keine unangemessenen zeitlichen, örtlichen oder psychisch hemmenden Hindernisse bestehen. Die Offenlage darf nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Bereits begonnene Öffentlichkeitsbeteiligungen sind häufig dadurch betroffen, dass kein öffentlicher Zugang zum Rathaus mehr möglich ist. Besteht überhaupt kein Zugang zu den Unterlagen, so liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Öffentlichkeit vor. Dies gilt auch, wenn sich dies nur auf kurze Zeit oder einen Tag beschränkt. Dieser Fehler kann üblicherweise dadurch behoben werden, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Auf diese Möglichkeit muss jedoch in entsprechender Weise, z.B. durch Aushang oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass allen Betroffenen die Möglichkeit der zusätzlichen Einsichtnahme bekannt wird. Für den Zeitraum der Schließung des Rathauses bietet es sich daher an, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterbrechen und nach erneuter Bekanntmachung in entsprechender Weise fortzuführen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zwangsläufig an einem Stück erfolgen muss. Zur Vermeidung jeglichen rechtlichen Risikos kann die Offenlage auch erneut über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt werden.

Die tatsächlichen und räumlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Coronakrise führen zu der Frage, ob derzeit überhaupt Öffentlichkeitsbeteiligungen durchgeführt werden können. Solange keine Ausgangssperre verfügt worden ist, bestehen verschiedene Möglichkeiten, Öffentlichkeitsbeteiligung weiterhin durchzuführen. Es bestehen gute Gründe dafür, dass eine vorherige Anmeldung zur Einsichtnahme sowie eine separierende Zugänglichkeit wohl keine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen, da die Möglichkeit zur Einsichtnahme weiterhin in vollem Umfang gewahrt ist. Die Rechtsprechung fordert bisher nicht, dass die Einsichtnahme nur nach den Wünschen der Betroffenen durchzuführen ist.

Neben der „klassischen“ Einsichtnahmemöglichkeit in öffentlichen Gebäuden ist alternativ auch denkbar, eigene Einsichtnahme-Räumlichkeiten zu schaffen, wie z.B. in Containern oder besonders hierfür bereitgestellten Räumlichkeiten. Da auf den Ort der Einsichtnahme in der Bekanntmachung hinzuweisen ist, dürfte die Verlagerung der Räumlichkeit rechtlich kein Problem darstellen. Selbstverständlich muss die Zugänglichkeit gesichert und die Einsichtnahme kontrolliert werden, damit sichergestellt ist, dass zu jeder Zeit die vollständigen Unterlagen zur Verfügung stehen. In diesen Anforderungen unterscheidet sich die Einsichtnahme an einem anderen Ort jedoch nicht von einer Einsichtnahme in öffentlichen Gebäuden.

Auch wenn die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronakrise erhebliche Einschränkungen für viele Personen bedeuten, so besteht jedenfalls ohne Ausgangssperre durchaus die Möglichkeit, Öffentlichkeitsbeteiligung in verschiedensten Planungsprojekten weiterhin durchzuführen. Die Form der Öffentlichkeitsbeteiligung muss sich allerdings an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen. Der rechtliche Rahmen stellt hierfür jedoch ausreichende Handlungsalternativen zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:

Prof. Christian Giesecke, LL.M.

Dr. Christian Giesecke, LL.M. (McGill)
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-17
E-Mail: c.giesecke[at]lenz-johlen.de

 

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.