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Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14.02.2012 (2 BvL 4/10) die Besoldung der in die Besoldungsgruppen W 2 eingestuften Professoren des Landes Hessen als "evident unzureichend" und damit verfassungswidrig erklärt hatte, waren sämtliche Landesgesetzgeber aufgefordert, bis zum 01.01.2013 die Besoldung der nach W 2 eingestuften Professoren verfassungskonform neu zu regeln.

Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber suchte dieser Aufforderung mit dem DienstrechtsanpassungsG vom 16.05.2013 (GV. NRW 2013, S. 233 ff.) nachzukommen. Nach dessen Art. 4 § 2 wird das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 zwar rückwirkend zum 01.01.2013 um 690,00 Euro erhöht. Indes: Nach Art. 4 § 2 wird der Erhöhungsbetrag auf bestehende Leistungsbezüge angerechnet (sog. Konsumption).

In Anwendung dieser Regelung profitieren die Bezieher niedriger oder mittlerer Leistungsbezüge stärker von der Erhöhung als die Bezieher hoher Leistungsbezüge; das Leistungsprinzip wird in sein Gegenteil verkehrt. Ein von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in Auftrag gegebenes Gutachten der Professoren Battis und Grigoleit kommt denn auch zu dem Ergebnis, dass die Konsumption u.a. wegen Verstoßes gegen das Leistungsprinzip verfasssungswidrig ist. Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hat bereits Musterprozesse angekündigt.

Mehr und mehr Professoren setzen sich gegen die Konsumption ihrer Leistungsbezüge zur Wehr. Lenz und Johlen berät und vertritt sie dabei im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren.

 

Praxishinweis:

Stets sollte der Professor gegen seine Besoldung Widerspruch einlegen und beantragen, ihm das erhöhrte Gehalt ohne Anrechnung auf seine Leistungsbezüge zu gewähren. Für Professoren, die sich im Verwaltungsverfahren nicht schon durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen, hat der DHV einen entsprechenden Musterwiderspruch zum Abruf bereit gestellt.

Über die Verfassungsmäßigkeit der sog. Konsumption kann letztlich nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Art. 100 Abs. 1 GG).

 

 

Ansprechpartner:

Dr. Klaus SchmiemannDr. Klaus Schmiemann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-84
E-Mail:  This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

 

Philipp Caspar HellermannPhilipp Caspar Hellermann
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-13
E-Mail:  This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.


 

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