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Mit seinem Urteil vom 24.02.2006 (1 A 3122/04) hat das Ober-verwaltungsgericht NRW festgestellt, dass Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG bei der Berechnung der Dienstzeiten eines Bürgermeisters im Sinne des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen sind. Mit seinem Urteil vom 24.02.2006 (1 A 3122/04) hat das Oberverwaltungsgericht NRW festgestellt, dass Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG bei der Berechnung der Dienstzeiten eines Bürgermeisters im Sinne des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen sind. Soweit ein nach einer nur fünfjährigen Amtszeit nicht wiedergewählter oder anderweitig aus seinem Amt ausgeschiedner Bürgermeister nicht schon zuvor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden hat, wird dieser - ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt - aus seinem Amt entlassen.

Nach § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG treten Bürgermeister mit Ablauf ihrer Amtszeit abweichend von den allgemein geltenden Vorschriften des BeamtVG erst nach einer mindestens achtjährigen Dienstzeit in den Ruhestand. Wird eine achtjährige Dienstzeit nicht erreicht, sind die Bürgermeister mit Ablauf ihrer Amtszeit ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen. Derzeit werden Bürgermeister nach § 64 Abs. 1 Satz 1 GO NRW auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

Nach § 66 Abs. 9 BeamtVG können Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit (außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) oder eine Ausbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Nach scheinbar durchgängiger Praxis im Land Nordrhein-Westfalen werden im Sinne des § 66 Abs. 9 BeamtVG als förderlich anerkannte Vordienstzeiten bei der Berechnung der Dienstzeiten der Bürgermeister in Ansatz gebracht, so dass auch solche Bürgermeister in den Genuss eines Ruhegehaltes kommen, die außerhalb ihres fünfjährigen Amtes als Bürgermeister zu keinem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden haben.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat nunmehr ausdrücklich die Rechtswidrigkeit dieser Praxis festgestellt. Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG sind bei der Berechnung der Dienstzeiten eines Bürgermeisters im Sinne des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen. Die Regelung setze voraus, dass die geforderte Zeit tatsächlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet wurde. Das Oberverwaltungsgericht leitet dieses Verständnis unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelungen des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW ab und setzt sich in seinem Urteil ergänzend auch mit der Genese der Vorschrift auseinander.

In seinem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht NRW explizit ausgeführt, dass die Versorgungskassen rechtlich gehindert sind, aus dem Amt nach einer Amtszeit ausgeschiedenen Bürgermeistern, die nicht schon zuvor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und somit eine achtjährige Dienstzeit abgeleistet haben, ein Ruhegehalt auszuzahlen. Eine hiervon faktisch abweichende Praxis der Versorgungskassen sei rechtswidrig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Es kann derzeit auch nicht überschaut werden, wie vielen nach einer Amtszeit aus ihrem Amt ausgeschiedenen Bürgermeistern in Nordrhein-Westfalen zu Unrecht Ruhegehaltszahlungen gewährt wurden und werden. Die Städte und Gemeinden dürften aber ein vitales Interesse daran haben, ihre Haushaltskassen durch die Vermeidung unberechtigter Ruhegehaltszahlungen zu entlasten.

Der vollständige Text des Urteiles kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRW abgerufen werden.

Dr. Christoph Werthmann
Rechtsanwalt

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