Ein Bebauungsplan mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets darf im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB nur aufgestellt werden, wenn die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sind.

Lesen Sie dazu den Beitrag von Dr. Jan D. Sommer zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2022 (Az.: 7 D 260/20.NE) in der Immobilien Zeitung Nr. 12 vom 24.03.2022.

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