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Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2018 Tag entschieden, dass die Stadt Werl keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Genehmigung der 85. Änderung ihres Flächennutzungsplans hat, und damit ein Urteil des Verwal­tungsgerichts Arnsberg vom 27. Juni 2017 bestätigt.

Mit der 85. Änderung ihres Flächennutzungsplans beabsichtigt die Stadt Werl, die planerischen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Factory Outlet Centers (FOC) mit ca. 14.000 m² Verkaufsfläche in der Nähe des Autobahnkreuzes A44/A445 zu schaffen. Die Bezirksregierung Arnsberg verweigerte die Genehmigung unter Verweis auf Verstöße gegen den Landesentwicklungsplan (LEP NRW) und den ein­schlägigen Regionalplan. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsge­richt Arnsberg ab.

Diese Entscheidung hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit dem heutigen Urteil im Berufungsverfahren bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend fest­gestellt, dass die beantragte Änderung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung widerspricht, an die auch ein Flächennutzungsplan anzupassen ist. Sie verstoße jedenfalls gegen das Ziel 6.5-1 des LEP NRW. Danach dürfen Sonder­gebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe, zu denen ein FOC gehört, nur in re­gionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Die von der Klägerin im gesamten Verfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Beden­ken griffen ebenso wenig durch wie die kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemachten europarechtlichen Einwände.

Der maßgebliche Regionalplan 2012 weise für den für das FOC geplanten Standort jedoch keinen Siedlungsbereich, sondern einen Freiraum aus. Die von der Stadt Werl geäußerten rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Regionalplans mit dem dargestellten Inhalt teilte der Senat ebenso wenig wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Arnsberg. Die Verkleinerung der Siedlungsflächen im Vergleich zum zuvor geltenden Gebietsentwicklungsplan sei nicht zu beanstanden. Das im Aufstellungsverfahren spät geltend gemachte Begehren, eine im früheren Gebiets­entwicklungsplan enthaltene Siedlungsfläche in der Umgebung des Vorhabenstand­ortes zu erhalten, habe der Regionalrat als Planungsverantwortlicher nicht erfüllen müssen.

Selbst wenn aber der Regionalplan 2012 unwirksam wäre, sei die beschlossene Än­de­rung des Flächennutzungsplans nicht genehmigungsfähig. Nach den dann gelten­den Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans 1996 sei zwar in dem für die An­sied­­lung des FOC vorgesehenen Bereich des Stadtgebietes Werl ein allgemeiner Sied­lungs­bereich ausgewiesen, das Plangebiet liege jedoch zu ca. 2/3 außerhalb dieser Flächen. Dies sei jedenfalls hier nicht mehr mit einem Interpretationsspielraum der Gemeinden unter Berücksichtigung des gewählten Maßstabs der Regionalpla­nung zu rechtfertigen. Unabhängig davon habe der Rat diese Abweichung - ebenso wie möglicherweise nicht zwingende Vorgaben der Landes- und Regionalplanung, insbesondere den Freiraumschutz - nicht ausreichend abgewogen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbe­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 2 A 1676/17 (I. Instanz: VG Arnsberg - 4 K 2358/16 -)

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 20.11.2018

Ansprechpartner: 

alexander beutling grDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

 

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