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Escape Rooms sind ein Trend, der sich in den letzten Jahren zunehmend auch in Deutschland etabliert. Kleine Teams von max. zwei bis acht Teilnehmern finden sich in einem abgeschlossenen Raum ein und haben sodann die Aufgabe, mittels dort versteckter Hinweise ein Rätsel zu lösen, das den Schlüssel zum Verlassen des Raumes liefert. Die Betreiber der Escape Rooms haben ein Interesse daran, die Räume in attraktiven Innenstadtlagen anzusiedeln. Vielfach werden zu diesem Zweck Räumlichkeiten in Bestandsimmobilien umgenutzt.

Sowohl im unbeplanten Innenbereich als auch in Bebauungsplangebieten stellt sich dabei die Frage, ob diese Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Regelmäßig wird dies davon abhängen, ob es sich bei der Nutzung ihrer Art nach um eine (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt. Konsequenz einer solchen Einstufung ist, dass insbesondere in überplanten Gebieten die angestrebte Nutzung von Räumen als Escape Room bauplanungsrechtlich vielfach unzulässig wäre, bspw. weil der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließt.

Spannend ist dies insbesondere deshalb, weil die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser neuen Nutzungsart in der Rechtsprechung bislang ungeklärt ist.
In der Praxis wird tlw. die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Nutzung um eine (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte handelt. Begründet wird dies damit, dass bei dem Betrieb die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe und diese Anlagen durch gewinnbringende Freizeitgestaltung und Amüsierbetriebe gekennzeichnet seien. Für die Begründung der Kerngebietstypik wird sodann der von der Rechtsprechung zu Spielhallen entwickelte Schwellenwert von 100 qm  bemüht.

Diese Definition stellt im Wesentlichen auf gewerbe- und steuerrechtliche Regelungen bzw. Begrifflichkeiten ab, ohne dass dabei die städtebauliche Ausprägung des Begriffs der Vergnügungsstätte berücksichtigt wird, die diesen erst zu einem eigenständigen bauplanungsrechtlichen Begriff qualifiziert. Aus bauplanungsrechtlicher und damit städtebaulicher Sicht ist entscheidend, in welcher Weise sich eine Nutzungsart innerhalb einzelner Baugebiete auswirken kann. Denn mit dem Begriff der Vergnügungsstätte sollten typisierend solche Nutzungen erfasst werden, die sich hinsichtlich der Art der angebotenen Freizeitgestaltung negativ auf besonders schutzwürdige Nutzungen, wie bspw. Wohnnutzungen, auswirken können. In Fällen, in denen also die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Escape Rooms in Frage steht, ist der städtebaulichen Ausprägung des Begriffs der Vergnügungsstätte ein deutlich höheres Gewicht beizumessen. Diese städtebauliche Ausprägung findet in der vorgenannten tlw. Bewertung durch die Praxis bislang keinen (ausreichenden) Niederschlag. Doch erst dann kann aus bauplanungsrechtlicher Sicht die Frage beantwortet werden, ob auch ein Escape Room zu den Nutzungen zählt, die der Gesetzgeber seiner Art nach zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung im Sinne eines gedeihlichen Zusammenlebens unter diesem Begriff zusammenfassen wollte.

Gleiches gilt für die tlw. in der Praxis vorgenommene Qualifikation der Nutzungen als kerngebietstypisch. Hier wird unreflektiert auf die Größe der Betriebsfläche abgestellt und ab einem Schwellenwert von 100 qm die Kerngebietstypik bejaht. Es ist zutreffend, dass die Rechtsprechung zu Spielhallen auf diesen Schwellenwert abstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz letztlich auf einer glücksspielrechtlichen Regelung fußt, da sich nach der Flächengröße bemisst, wie viele Spielgeräte ordnungsgemäß in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen. Bei anderen Nutzungen, lässt die Größe der Betriebsfläche nicht automatisch den Rückschluss auf eine entsprechende Besucherfrequentierung zu. So auch bei den Escape Rooms, die alleine aufgrund ihres Nutzungskonzeptes regelmäßig darauf angelegt sind, dass sich jeweils nur eine begrenzte Teilnehmerzahl in den Räumlichkeiten aufhält.
Die bauplanungsrechtliche Einordnung der Escape Rooms erfordert mithin eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Vergnügungsstätte und dabei der Frage, ob die Escape Rooms in ihren Auswirkungen mit den unter diesem Begriff zusammengefassten Nutzungsarten vergleichbar sind. Erst damit wird dem eigenständigen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätte ausreichend Rechnung getragen.
  

 Ansprechpartnerin: 

meike kilian grDr. Meike Dressel
Rechtsanwältin

Telefon: 0221-973002-92
E-Mail: m.dressel[at]lenz-johlen.de

 

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