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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.02.2015 (7 C 10.12) die Planfeststellung für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf aufgehoben und damit die vorinstanzlichen Urteile des VG Köln vom 11.08.2009 (14 K 4720/06) und des OVG Münster vom 15.03.2011 (20 A 2147/09) bestätigt. Die Klage der in allen drei Instanzen von Lenz und Johlen vertretenen Anwohner war damit erfolgreich.

Die Bezirksregierung Köln hatte der Häfen und Güterverkehr Köln AG eine wasserrechtliche Planfeststellung für die Erweiterung des Hafens in Köln-Godorf erteilt. Der Hafen soll dem sogenannten trimodalen Umschlag dienen, d.h. den Umschlag von Gütern zwischen Wasserstraße, Schiene und Straße ermöglichen. Zugelassen wurde der Bau eines Hafenbeckens mit einer Fläche von ca. 2 ha und landseitiger Anlagen mit einer Fläche von insgesamt ca. 18 ha.

Die wasserrechtliche Planfeststellung ist rechtswidrig, weil auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes die Planfeststellung eines Hafens als funktionale Gesamtheit von wasser- und landseitigen Betriebsanlagen nicht möglich ist; planfeststellungsfähig ist nur der Ausbau des Gewässers. Die außerhalb des Hafenbeckens und seiner Ufer vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht sämtlich auf anderen Rechtsgrundlagen planfeststellungsfähig. Für Straßen kommt nach dem irrevisiblen Landesrecht eine Planfeststellung nur in Betracht, wenn diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das soll bei den der inneren Erschließung des Hafengeländes dienenden Straßen nicht der Fall sein. Eisenbahnrechtlich planfeststellungsfähig sind lediglich Bau und Änderungen von Betriebsanlagen einer Eisenbahn. Nicht alle planfestgestellten Teile des Vorhabens, die nicht dem Gewässerausbau unterfallen, sind ausschließlich als derartige Betriebsanlagen einzuordnen, denn daneben dienen sie auch anderen, nicht von der Ermächtigung zur Planfeststellung umfassten Zwecken. Für die nicht planfeststellungsfähigen Teile des Gesamtvorhabens sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mithin die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren durchzuführen, insbesondere Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Baurecht, die bei einem solchen Vorhaben die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans erfordern können.

Ansprechpartner: 

Dr. Christian Giesecke

Dr. Christian Giesecke
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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