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Online - Seminar mit Dr. Thomas Lüttgau und Marc Föhrer am 28.01.2021, 9.00 bis 9.45 Uhr

Mit dem Urteil vom 26.02.2020 (Az. 7 D 49/16.NE) hat das OVG NRW eine Auslegung der sogenannten Ausnahmeregelung für Nahversorgungsvorhaben des Ziel 6.5-2 des LEP NRW vorgenommen. Das OVG hat anhand einer Ansiedlungsfragestellung in Dortmund deutlich gemacht, dass beide der in Ziel 6-5-2 benannten Ausnahmekriterien erfüllt sein müssen. Ein ausschließlicher Bezug auf die Nahversorgungsfunktion eines Vorhabens sei nicht hinreichend. Es sei zwingend darzulegen, dass eine Lage in dem nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereich aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich sei.

Die sehr konsequente rechtliche Interpretation des Ziel 6.5-2 hat Kommunen, Betreiber, Entwickler und auch Juristen gleichermaßen überrascht. Denn das Urteil wirft die Frage auf, wie und ob die fußläufige Nahversorgung künftig landesplanerisch konform realisiert werden kann.

Sehr gerne möchten wir Sie zu unserer „Frühschicht kompakt“ zu dem Urteil informieren und erste Lösungsansätze aufzeigen. Wie sind städtebauliche und siedlungsstrukturelle Gründe darzulegen? Spielt die Entfernung zu einem zentralen Versorgungsbereiche eine Rolle? Ist die Standortstruktur einer Kommune von Bedeutung? Welche Rolle spielt die Siedlungsdichte? Erleben Nahversorgungszentren eine Renaissance? Inwiefern kann ein Zentren- und Nahversorgungskonzept helfen? Was ist letztlich bei der Ausweisung von Sondergebieten für Lebensmittelmärkte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zu beachten?

Starten Sie den Tag mit informativen und vor allem gemütlichen 45 Minuten mit uns!

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Lüttgau

Dr. Thomas Lüttgau
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: t.luettgau[at]lenz-johlen.de

 

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