header bundesverfassungsgericht

Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Landesbehörden in NRW müssen ab dem 09.06.2018 die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) anwenden. Das ergibt sich aus der Veröffentlichung der Änderung des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)“ (MBl.NRW.2018 Seite 263), nach welchem für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nunmehr nicht mehr die VOL/A, sondern die UVgO maßgeblich ist.

Bei der Planfeststellung müssen auch Alternativen erwogen werden

Ein Planfeststellungsbeschluss, der alternative Planungen nicht ausreichend würdigt, ist abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig. Er darf nicht vollzogen werden.

Lesen Sie zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (Az.: 4 A 5.17 und 14 A 7.17) den Beitrag in der Immobilienzeitung vom 24.05.2018 von Dr. Inga Schwertner, die die Kläger in diesen Verfahren vertreten hat.

Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 12.06.2018 (2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13) vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

 – Zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 – 7 C 18.15 –

Aufsatz von Dr. Felix Pauli und Dr. Daniel Wörheide in der Zeitschrift Natur und Recht (NuR), Mai 2018, S. 302 - 312)

Das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dient dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB ist ein Einvernehmen auch dann herzustellen, wenn über die Zulassung in einem anderen Verfahren als dem Baugenehmigungsverfahren entschieden wird. Hiervon ausgenommen sind nach § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen. Daraus wurde bislang vielfach abgeleitet, dass das Einvernehmen der Standortgemeinde bei Vorhaben, die dem Bergrecht unterfallen, entbehrlich ist. Einem solchen Verständnis von § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB ist das BVerwG nun entgegentreten. Der Beitrag beleuchtet die Fragen, die sich daraus für das bergrechtliche Betriebsplanverfahren sowie für ggf. parallel durchzuführende weitere Verfahren wie das bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ergeben.
Ansprechpartner: 
felix pauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

Dr. Daniel Wörheide  grDr. Daniel Wörheide
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-73
E-Mail: d.woerheide[at]lenz-johlen.de

 

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.