AKTUELLES
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Landesbehörden in NRW müssen ab dem 09.06.2018 die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) anwenden. Das ergibt sich aus der Veröffentlichung der Änderung des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)“ (MBl.NRW.2018 Seite 263), nach welchem für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nunmehr nicht mehr die VOL/A, sondern die UVgO maßgeblich ist.
Bei der Planfeststellung müssen auch Alternativen erwogen werden
Ein Planfeststellungsbeschluss, der alternative Planungen nicht ausreichend würdigt, ist abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig. Er darf nicht vollzogen werden.
Lesen Sie zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (Az.: 4 A 5.17 und 14 A 7.17) den Beitrag in der Immobilienzeitung vom 24.05.2018 von Dr. Inga Schwertner, die die Kläger in diesen Verfahren vertreten hat.
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 12.06.2018 (2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13) vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
– Zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 – 7 C 18.15 –
Aufsatz von Dr. Felix Pauli und Dr. Daniel Wörheide in der Zeitschrift Natur und Recht (NuR), Mai 2018, S. 302 - 312)
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