Vergaberecht. Auch im Investorenauswahlverfahren gilt: Wenn ein Bieter einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht rügt, kann er sich später vor Gericht nicht auf diesen Fehler berufen.

Lesen Sie zum Urteil des OLG Rostock vom 22. August 2018, Az. 2 U 11/18 den Beitrag von Rechtsanwalt Martin Hahn in der Immobilien Zeitung, Ausgabe 37, vom 12.09.2019.

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