header bundesverfassungsgericht

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.06.2014 - 17 U 5/14 entschieden, dass ein Projektsteuerer seinem Auftraggeber auf Schadensersatz haftet, wenn er bei der Vergabe von Bauleistungen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekts nicht dafür Sorge trägt, dass die einschlägigen Regeln des Vergaberechts eingehalten werden.

Im entschiedenen Fall errichtete der Bauherr unter Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landschaftsverbands Rheinland eine Pflegeeinrichtung. Für die Vergabe von Bauleistungen wurde im Fördermittelbescheid u.a. – wie generell üblich – die Anwendung der VOB/A vorgeschrieben. Teilweise wurden nun einzelne Gewerke entgegen der vergaberechtlichen Grundregel des § 3 VOB/A überhaupt nicht ausgeschrieben. Die Dokumentation des gesamten Vergabevorgangs war zudem lückenhaft. Der Fördermittelgeber forderte nach Prüfung daher fast die gesamte Fördersumme zzgl. Zinsen zurück. Hiergegen erschienen Rechtsmittel aussichtslos, so dass der Auftraggeber die Rückzahlung leistete und nun den Projektsteuerer in Regress nimmt.

Das OLG Düsseldorf hält fest, dass den Projektsteuerer die Pflicht traf, für eine ordnungsgemäße Vergabe zu sorgen. Gegenstand eines Projektsteuerungsvertrages sind laut OLG typischerweise solche Aufgaben, die an sich dem Bauherrn obliegen, die dieser aber nicht wahrnehmen will oder kann. Gegenstand eines Projektsteuerungsvertrages kann damit auch die Organisation der – an sich dem Bauherrn obliegenden – Vergabe einschließlich der damit verbundenen Aufgaben sein. Der Projektsteuerer musste daher dafür Sorge tragen, dass alle einschlägigen Vorschriften eingehalten wurden. Dies hat er versäumt, so dass er dem Grunde nach haftet. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus der zurückzuzahlenden Summe nebst Zinsen. Je nach Ausgangshöhe der Förderung und Schwere des Verstoßes kann somit eine beträchtliche Schadenssumme im Raum stehen.

 

 Ansprechpartner:

Martin HahnMartin Hahn
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-61

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.