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Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.04.2011

Zuwendungsempfänger werden zumeist in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids verpflichtet, das nationale Vergaberecht zu beachten. Bei Verstößen droht bekanntlich die Rückforderung der Zuwendung. Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 14.04.2011 - 11 K 4198/09) hat nun entschieden, dass ein Zuwendungsempfänger, der in unzulässiger Weise eine Generalunternehmervergabe (GU-Vergabe) von Bauleistungen im nicht  offenen Verfahren durchführt, einen Teil der gewährten Zuwendungen zurückerstatten muss (hier ca. 1 Mio. Euro). Diese Entscheidung ist von hoher Relevanz für die Praxis, da viele Zuwendiungsempfänger - gerade bei größeren Bauvorhaben - die GU-Vergabe ohne nähere Prüfung als vergaberechtlich zulässig erachten und dabei verkennen, dass aufgrund des Mittelstandsschutzes oftmals "nur" die losweise Vergabe rechtmäßig ist.

So auch im vorliegenden Fall: Sowohl die gewählte Vergabeform (nicht offenes Verfahren) als auch die Vergabe an einen Generalunternehmer ohne Losaufteilung war vergaberechtswidrig, da die jeweiligen (strengen) Ausnahmetatbestände für diese Beschränkung des Wettbewerbs nicht vorlagen bzw. vom Zuwendungsempfänger nachträglich nicht mehr bewiesen werden konnten. Der Zuwendungsempfänger konnte sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da das VG Gelsenkirchen die Verstöße als grob fahrlässig einstuft. Die an sich sachlich nicht dem Vergaberecht betrauten Verwaltungsgerichte legen hier einen durchaus strengen Maßstab an Zuwendungsempfänger an. Tendenziell werden von Zuwendungsempfängern mittlerweile mehr als bloße Grundkenntnisse im Vergaberecht erwartet. Zuwendungsempfängern kann daher bei geförderten Bauprojekten nur dringend geraten werden, die vergaberechtliche Zulässigkeit der gewählten Vergabeart und -form zu überprüfen und so genannte "Vergabeakte" zu führen, in welche die Ergebnisse dieser Prüfung festgehalten werden. Auf diese Weise kann im Vorfeld der Umsetzung des geförderten Projekts die Rechtmäßigkeit der Vergabe gesichert werden. Zudem kann ggf. bei einer späteren Beanstandung durch das Rechnungsprüfungsamt der Beweis geführt werden, dass die jeweiligen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vergabe tatsächlich vorgelegen haben. Mit geringem Aufwand im Vorfeld kann so Planungssicherheit erreicht werden, da andernfalls Rückforderungen drohen, welche nicht nur die Wirtschaftlichkeit der zunächst als vorteilhaft erachteten (im Ergebnis rechtswidrigen!) Vergabeform in Frage stellen, sondern vielmehr die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projektes gefährden können.

Martin Hahn

Rechtsanwalt

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