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 In seinem Urteil vom 27.02.2018 – 7 C 26.16 – hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zulässigkeit von (beschränkten) Verkehrsverboten für (bestimmte) Dieselfahrzeuge im Luftreinhalteplan Düsseldorf beschäftigt. In seiner Entscheidung 7 C 30.17 vom gleichen Tag befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Stuttgarter Luftreinhalteplan.
Ausgangspunkt ist die Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf. Der in der Zuständigkeit der Bezirksregierung liegende Luftreinhalteplan ist fortzuschreiben, wenn die über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ nicht eingehalten werden. Eine entsprechende Tenorierung hat deshalb das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der ersten Instanz ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen hat das VG Düsseldorf ausgeführt, dass sich die Bezirksregierung mit der Möglichkeit der Anordnung von Dieselfahrverboten auseinandersetzen müsse.

Mit der Sprungrevision sollte die Frage geklärt werden, ob dem Land und damit der Bezirksregierung die grundsätzliche Befugnis zur Aufnahme eines Dieselfahrverbotes im Luftreinhalteplan zusteht oder ob allein der Bund ein Dieselfahrverbot erwirken kann. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen die derzeitigen nationalen Vorschriften ein Dieselfahrverbot in einem Luftreinhalteplan nicht zu. Erweise sich allerdings ein beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlange Unionsrecht, diese Maßnahme zu ergreifen. Das insoweit entgegenstehende nationale Recht müsse dann unangewendet bleiben.

Auch für diesen Fall müsse allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Anders noch als das Verwaltungsgericht Düsseldorf macht das Bundesverwaltungsgericht hierzu sehr dezidierte Ausführungen. So sei für zonale Verkehrsverbote eine phasenweise Einführung dergestalt zu prüfen, dass in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis Abgasnorm Euro-4) von Verkehrsverboten erfasst würden. Für die noch neueren Euro-5-Fahrzeuge kämen zonale Verbote jedenfalls nicht vor dem 01.09.2019 in Betracht. Sollten Grenzwertüberschreitungen deutlich stärker als bisher prognostiziert abnehmen, wäre hierauf gegebenenfalls mit einem Verzicht auf die Einführung eines Verkehrsverbotes für Euro-5-Dieselfahrzeuge zu reagieren. Darüber hinaus sei zu prüfen, inwieweit Ausnahmen eingeräumt werden müssten.
 
PRAXISTIPP:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat Auswirkungen auf alle Luftreinhaltepläne für Städte, in denen die europäischen Grenzwerte bisher nicht eingehalten werden. Die Bezirksregierungen werden gemeinsam mit den Städten die Luftreinhaltepläne unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts fortzuschreiben haben.


Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

 

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