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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit zwei Beschlüssen vom 11.01.2016 den Anträgen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen das Land Hessen hinsichtlich der Einhaltung der Luftreinhaltepläne in Wiesbaden (4 N 1727/15.WI(2) und Darmstadt (4 N 1726/15.WI (2) stattgegeben. Es hat dem Umweltministerium des Landes Hessen ein Zwangsgeld von 10.000,00 Euro angedroht, wenn es nicht innerhalb von neun Monaten (Wiesbaden) beziehungsweise zwölf Monaten (Darmstadt) die jeweiligen Luftreinhaltepläne so ändert, dass der seit 2010 geltende Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten wird.

Das Gericht stellt fest, dass die Städte Wiesbaden und Darmstadt ihrer Verpflichtung zur Aufstellung eines den Vorgaben der §§ 47 Abs. 1 und 27 Abs. der 39 Bundesimmissionsschutzverodnung (39. BImSchV) entsprechenden Luftreinhalteplans nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind. Auch wenn die Luftreinhaltepläne der jeweiligen Städte eine Reihe von geeigneten Maßnahmen auflisteten, mit denen die NO2-Belastung reduziert werden kann, erfüllten die aktuellen Pläne nach wie vor nicht die gesetzlichn und gerichtlichen Vorgaben. Die bisher aufgeführten Maßnahmen würden ausweislich der Prognose erst im Jahre 2022 zu einer Einhaltung des NO2- Grenzwertes führen.

Das Gericht weist darauf hin, dass es nach § 47 Abs. 1 Satz 3 BimSchG Aufgabe der zuständigen Umweltbehörde sei, in einem Luftreinhalteplan unabhängig von den jeweiligen Zuständigkeiten für die jeweilige Umsetzung Maßnahmen aufzulisten, die überhaupt geeignet sind, die Schadstoffbelastung zu reduzieren. Darüber hinaus sei es ihre Aufgabe, dabei prognostisch die Wirksamkeit dieser grundsätzlich geeigneten  Maßnahmen zu quantifizieren, so dass in einem weiteren Schritt geprüft und ausgewählt werden kann, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um zu einer Einhaltung der ohne Weiteres verbindlichen Grenzwerte zu gelangen.

Ein Luftreinhalteplan sei erst dann effektiv, so das VG, wenn er allen für die Reinhaltung der Luft (mit)verantwortlichen Stellen geeignete Handlungsoptionen aufzeigt, deren Wirksamkeit bewertet und so die Grundlage dafür ist, sich für die eine(n) oder andere(n) Maßnahme(n) zu entscheiden, mit der absehbaren Folge , dass die Grenzwerte fristgemäß eingehalten werden.

Dazu werden nach Auffassung des Gerichts in beiden Städten Fahrverbote für Dieselautos sowie die Einführung einer City-Maut und eines Bürgerticket zu berücksichtigen sein. Das Gericht erwartet Maßnahmen, die gewährleisten, dass eine vollständige Grenzwerteinhaltung so schnell wie möglich, spätestens jedoch in zwei bis maximal drei Jahren gewährleistet ist. Die bisherigen Planungen des Ministeriums sahen dies erst weit nach dem Jahr 2020 vor. Zu verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gebe es „keine Alternative".

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18

E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

 

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