header bundesverfassungsgericht

Das Bundesverkehrsministerium hat den Entwurf eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 19/22139) vorgelegt, mit dem große Infrastrukturprojekte zügiger realisiert werden sollen. Das Gesetz bringt auch Neuerungen für die Windenergiebranche.

Für Streitigkeiten betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen ist danach erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht zuständig. Die Zuständigkeitsregelung in § 48 Abs. 1 VwGO wird entsprechend ergänzt. Weiterhin ist vorgesehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung einer Windenergieanlage keine aufschiebende Wirkung haben. Hierzu wird eine entsprechende Regelung in § 63 BImSchG getroffen. Von der Genehmigung kann dann während eines Klageverfahrens Gebrauch gemacht und die Anlage errichtet werden. Die Behörde muss dafür nicht wie bisher die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung anordnen. Das Risiko, dass die Genehmigung aufgehoben wird, trägt in dieser Situation nach wie vor der Vorhabenträger. Er baut also weiterhin auf eigenes Risiko.

Die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen dürften positiv ausfallen.

 Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte wird in sachlicher Hinsicht auf Landesebene eine einheitlichere Rechtsprechungslinie herbeiführen als dies durch die bisherige Befassung der Berufungsgerichte ausschließlich im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren der Fall ist. Das wird es mittelfristig erlauben, Prozessrisiken präziser einzuschätzen.

Wie sich die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte auf die Verfahrensdauer auswirken wird, bleibt abzuwarten. Für eine zukünftig kürzere Verfahrensdauer spricht, dass das komplette Berufungszulassungsverfahren entfällt, welches im Regelfall etwa 8 bis 14 Monate in Anspruch nimmt. Ebenso fällt ein sich eventuell anschließendes Berufungsverfahren weg. Die Verfahrensdauer beim Oberverwaltungsgericht wird sich zwar gegenüber der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten wohl tendenziell etwas verlängern, wenn die Oberverwaltungsgerichte nicht mehr Personal erhalten. Insgesamt aber dürfte sich die Verfahrensdauer wohl verkürzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verfahren nach der Entscheidung des OVG in die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gelangt, ist verhältnismäßig gering, da schon an die Zulassung der Revision hohe Anforderungen gestellt werden.

Ebenfalls positiv zu beurteilen ist der gesetzlich angeordnete Entfall der aufschiebenden Wirkung, da es keiner einzelfallbezogenen Begründung des Interesses am Sofortvollzugs mehr bedarf. 

Ihr Ansprechpartner:

hagemann

Mats Hagemann
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: m.hagemann[at]lenz-johlen.de

 

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.