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Der Bundestag hat am 14.05.2020 die von der Bundesregierung übermittelten Entwürfe des Planungssicherstellungsgesetzes sowie zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen beschlossen. Die Änderungen sollen dazu beitragen, in Zeiten der Corona-Krise das Gelingen der Energiewende sicherzustellen.
 
Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Mit den Gesetzesänderungen stellen wir sicher, dass die Corona-Pandemie nicht zu Verzögerungen bei der Energiewende führt. Mit dem Planungssicherstellungsgesetz sorgen wir dafür, dass wichtige Planungs- und Genehmigungsverfahren, wie im Stromnetzausbau, auch während der Corona-Pandemie zügig durchgeführt werden können. Mit den rechtlichen Änderungen im Bereich der erneuerbaren Energien stellen wir zudem sicher, dass sich die derzeit bestehenden Einschränkungen und Verzögerungen nicht negativ für die Marktteilnehmer auswirken.“

Das Planungssicherstellungsgesetz gewährleistet, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung weiter ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Das Gesetz erlaubt digitale Alternativen für Verfahrensschritte in behördlichen Verfahren, die bisher die Anwesenheit der Beteiligten erforderten. Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen können damit etwa online bzw. mittels Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden.

Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 (EEG) sowie weiterer energierechtlicher Bestimmungen setzt eilbedürftige Punkte im Energierecht um und adressiert Schwierigkeiten, die sich beim Ausbau erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ergeben können. Damit werden Ansprüche auf EEG-Förderung und EEG-Ermäßigungen gesichert: Um Verzögerungen Rechnung zu tragen, die im Zusammenhang mit der pandemischen Lage bestehen, legt das Gesetz fest, dass Nachweise zur Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung bis zum 30. November nachgereicht werden können. Zugleich werden die Fristen zur Realisierung bezuschlagter Erneuerbarer-Energien-Anlagen um sechs Monate verlängert. Eine sechsmonatige Verlängerung wird auch zur Einhaltung von technischen Vorschriften für Stromerzeugungsanlagen gewährt, die ansonsten bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb gehen müssten. Diese Änderungen schaffen vor allem Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten aufgrund der im Zuge der COVID-19-Pandemie bundesweit verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

Darüber hinaus streicht das Gesetz dauerhaft das Privileg für Bürgerenergiegesellschaften, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an Ausschreibungen für die Windenergie an Land teilzunehmen. In der Vergangenheit führte die Regelung zu vielen hochspekulativen Geboten, deren Anlagen in der Folge gar nicht errichtet wurden.

Um für die Ausschreibungen für Windenergie auf See im Jahr 2021 geeignete Flächen ausweisen zu können, erhält das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15.05.2020

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Felix Pauli

Dr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

 

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