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Mit Urteil vom 10.01.2020 hat das VG Arnsberg (Az. 4 K 2961/18) der Klage einer von Lenz und Johlen vertretenen Vorhabenträgerin stattgegeben, mit der diese die Neubescheidung eines Genehmigungsantrags für eine Windenergieanlage (WEA) in einer Gemeinde im Sauerland begehrte.

Das VG Arnsberg folgte der Auffassung der Klägerin, dass der Flächennutzungsplan (FNP) aus formellen und materiellen Gründen unwirksam war. Das Gericht gab ihr weiter darin recht, dass die Erschließung hier gesichert war, weil die Klägerin ein zumutbares Erschließungs-angebot vorgelegt hatte. Darin hatte die Vorhabenträgerin sich insbesondere verpflichtet, die für die Ertüchtigung und den Ausbau der Zuwegung anfallenden Kosten zu tragen.

Die Gemeinde wandte ein, dass Angebot sei unzumutbar, weil damit eine WEA außerhalb ihrer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone erschlossen werde. Das griff angesichts der erfolgreich geltend gemachten Unwirksamkeit des FNP nicht durch. Auch der weitere Einwand der Gemeinde, die Wege seien nur für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt, überzeugte das Gericht nicht. Denn zum einen stellte das Gericht fest, dass auch drei Bestandsanlagen und ein Steinbruch über den Weg erschlossen werden und Ortskundige den Weg (verkehrsrechtlich unzulässig) ebenfalls nutzten. Zum anderen steht die Zweckbestimmung des Weges der privilegierten Windenergienutzung nicht entgegen. Im Ergebnis kam damit dem Erschließungsangebot eine Ersetzungsfunktion zu, weil für die Gemeinde aus dem Wegeausbau keine unwirtschaftlichen Ausgaben resultierten und dem Wegeausbau keine öffentlichen Belange entgegenstanden.

Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört auch, dass die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzung liegt nicht nur vor, wenn der Standort tatsächlich schon ausreichend erschlossen ist oder der Vorhabenträger sich vertraglich zum Ausbau oder zur Ertüchtigung der Wege verpflichtet hat. Verweigert die Gemeinde Vertragsverhandlungen, ist die Erschließung auch gesichert, wenn der Vorhabenträger der Gemeinde ein zumutbares und hinreichend konkretes Erschließungsangebot gemacht hat. Denn diesem Angebot kommt unter den genannten Voraussetzungen eine Ersetzungsfunktion zu.

Ihr Ansprechpartner:

hagemann

Mats Hagemann
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: m.hagemann[at]lenz-johlen.de

 

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