Zum 10.04.2019 ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die Anpassung der landesrechtlichen Bestimmungen über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) an die sog. UVP-Änderungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).

Die UVP-Änderungsrichtlinie war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 16.05.2017 in nationales Recht umzusetzen. Der Bundesgesetzgeber hatte dies zum Anlass genommen, das Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG Bund) umfassend zu modernisieren. Diese Änderungen sind zum 29.07.2017 in Kraft getreten. Darüber hinaus waren Änderungen im Baugesetzbuch erforderlich, die mit der zum 13.05.2017 in Kraft getretenen BauGB-Novelle 2017 vorgenommen worden sind.

Soweit UVP-pflichtige Vorhaben nach landesrechtlichen Verfahrensvorschriften zugelassen werden, sind die Landesgesetzgeber für die Umsetzung der UVP-Richtlinie zuständig. In NRW erfolgt dies vorrangig durch die Bestimmungen des UVPG NRW. Dieses findet beispielweise auf die Genehmigung von Abgrabungen nach dem Abgrabungsgesetz NRW oder den Bau von Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW Anwendung. Sofern nicht zuvor ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden ist, kann das Gesetz aber auch für die Zulassung von Einkaufszentren oder großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Baugenehmigungsverfahren relevant sein.

Mit den nun zum 10.04.2019 in Kraft getretenen Änderungen hat der Landesgesetzgeber das UVPG NRW an die UVP-Änderungsrichtlinie angepasst. Regelungstechnisch erfolgt dies dadurch, dass das UVPG NRW grundsätzlich die Bestimmungen des UVPG Bund für anwendbar erklärt und im Übrigen nur wenige abweichende Regelungen trifft (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW). Klargestellt ist nun, dass es sich hierbei um eine sog. dynamische Verweisung handelt. Es ist daher stets das UVPG Bund in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, ohne dass es hierfür zuvor einer Änderung des gesetzlichen Verweises in § 1 Abs. 1 UVPG NRW bedarf.

Die vom Landesgesetzgeber gewählte Verweisungstechnik bietet den Vorzug, dass die UVP nach einheitlichen Maßstäben durchzuführen ist, unabhängig davon, ob das UVP-pflichtige Vorhaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zugelassen wird. Gleichzeitig sind damit aber auch sämtliche Entwicklungen, die das UVPG Bund betreffen, unmittelbar für das nordrhein-westfälische Landesrecht relevant. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Fehler bei der UVP nach den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes besonders sanktioniert sind. Dies unterstreicht die große Bedeutung, die dem UVP-Recht mittlerweile bei der Realisierung von Vorhaben zukommt.

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Dr. Daniel Wörheide

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