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Auf die Klage einer von Lenz und Johlen vertretenen nordrhein-westfälischen Gemeinde hat das OVG Münster mit Urteil vom 24.09.2014 (20 A 2013/12) die abfallrechtliche Plangenehmigung für eine Deponie aufgehoben.

Das genehmigte Vorhaben stelle bereits keine Deponie dar, da die im Vordergrund stehende Verfüllung einer bestehenden Abgrabung nicht der Beseitigung, sondern der stofflichen Verwertung von Abfällen diene. Damit entfalle zugleich der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB, was wiederum zur Folge habe, dass über die Zulassung des Vorhabens nur im Einvernehmen mit der Standortgemeinde entschieden werden durfte. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde im Genehmigungsverfahren nicht eingeholt und von der Genehmigungsbehörde auch nicht ersetzt. Da § 36 BauGB ein absolutes Verfahrensrecht zum Schutze der Gemeinde darstelle, führe bereits dies zur Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung.

Ferner halte die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Das aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c S. 1 UVPG gewonnene Ergebnis, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, könne nicht nachvollziehbar beurteilt werden. Aufgabe der Vorprüfung sei die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG genannten Schutzgüter. Dies setze voraus, dass zunächst einmal die Auswirkungen selbst ermittelt und beschrieben werden, bevor ihre Erheblichkeit bewertet wird. Die von der Genehmigungsbehörde hierzu erstellte Dokumentation lasse erkennen, dass sie nicht im Ansatz die Auswirkungen des Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellt habe. Der sich hieraus nach § 3 a S. 4 UVPG ergebende Rechtsfehler führe wegen § 4 UmwRG ohne weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung ohne dass es darauf ankommen, ob die Gemeinde durch den betreffenden Fehler in eigenen Rechten verletzt werde.

 

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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