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Die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH erbringt vielfältige Dienstleistungen bei der Durchführung städtebaulicher Maßnahmen für zahlreiche Kommunen. Für diese ist die Förderfähigkeit der vereinbarten Entgelte von eminenter Bedeutung. Mit der rechtlichen Beratung durch die Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB konnte jetzt die zuwendungsrechtliche Anerkennung der Entgelte für diese Leistungen nach der „Förderrichtlinie Stadterneuerung“ erreicht werden.

Die NRW.URBAN als Nachfolgerin der LEG ist die maßgebliche Immobilienentwicklungs-gesellschaft des Landes NRW. Zu ihren Tochtergesellschaften gehört die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH (kurz: KE). Mehrheitsgesellschafterin ist die NRW.URBAN Service GmbH; rund 30 Kommunen sind Minderheitsgesellschafter.

Bedenken gegen die Förderfähigkeit konnten jetzt durch ein Rechtsgutachten der Lenz und Johlen Rechtsanwälte (Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rainer Schmitz) entkräftet werden: Das Personal, welches die KE für ihre Dienstleistungen einsetzt, ist auch bei Mitgesellschafterstellung der Kommune, welche sich der KE für das Management z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, Entwicklungsmaßnahmen, Konversionen usw. bedient, eine externe und damit förderfähige Ressource.

Ihr Ansprechpartner:

Rainer Schmitz

Rainer Schmitz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-28
E-Mail: r.schmitz[at]lenz-johlen.de

 

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