Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 20.11.2020 in einem Eilverfahren entschieden, dass Mietfahrräder in Düsseldorf nicht weiter im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, abgestellt werden dürfen und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert (Az.: 11 B 1459/20).

Die Stadt Düsseldorf hatte der Antragstellerin, der Deutsche Bahn Connect GmbH, per Ordnungsverfügung aufgegeben, die “komplette Leihfahrräderflotte“ aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Auf Antrag des Unternehmens hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Eilbeschluss vom 15. September 2020 die Nutzung des öffentlichen Straßenraums vorläufig weiter zugelassen, weil das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder keine Sondernutzung sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Düsseldorf hatte Erfolg.

Stationsunabhängiges Sharing-Angebot bedarf der Sondernutzungserlaubnis

Die Ordnungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, wofür die Antragstellerin nicht die erforderliche Erlaubnis habe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch. Denn die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt; insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt. Nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin (“Call a Bike“) stünden sie zwar auch zwecks späterer Wiederinbetriebnahme im Straßenraum. Im Vordergrund stehe aber der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis liege nicht vor, die Antragstellerin habe eine solche auch nicht beantragt.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 20.11.2020

Fazit:

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster hat über die Verfahrensbeteiligten hinaus weitreichende Konsequenzen für Kommunen und Anbietern „neuer“ Mobilitätsangeboten. Denn die Entscheidung dürfte ebenso für das Angebot von E-Scootern oder weiteren Sharing-Angeboten gelten. Bisher wurde das Aufstellen und Anbieten von Mobilitätsangeboten auf der Straße durch ein gewerbliches Unternehmen, um sie an Kunden zu vermieten, von den Obergerichten überwiegend als zulässiges Parken i.S.v. § 12 StVO und damit als Ausübung des Gemeingebrauchs angesehen. Mit der neuerlichen Entscheidung, wonach Anbieter von Mobilitätsangeboten nunmehr eine Sondernutzungserlaubnis bedürfen, dürften sich die Regulierungsmöglichkeiten für den öffentlichen Raum merklich erhöhen. Dieses kann im Ergebnis insbesondere zu einer besseren Ordnung in Innenstädten deutscher Großstädte führen.

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Stephan Wirtz

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