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Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen stellt die sog. Offenlagebekanntmachung von den gesetzgeberischen Vorgaben her einen an sich eher „schlichten“ Verfahrensschritt dar. Die einschlägige Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt, dass die planende Kommune die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs nebst Begründung sowie Angaben darüber, „welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, eine Woche vorher bekanntzumachen hat. Aus diesem Erfordernis leitete die Rechtsprechung insbesondere seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12 - ) qualifizierte Anforderungen an die „Präsentation“ der Umweltthemen innerhalb einer solchen Offenlagebekanntmachung ab. Die Planungspraxis stellte sich rasch um, so dass heute üblicherweise in einer Offenlagebekanntmachung die Umweltthemen nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert werden.

Erhebliche Verunsicherungen lösten dann allerdings weitere obergerichtliche Entscheidungen aus, wonach selbst derartig aufbereitete Darstellungen nicht ausreichen. Die Oberverwaltungsgerichte Koblenz (Urteil vom 21.06.2017 – 8 C 10068/17 -) und Münster (Urteil vom 30.05.2018 – 7 D 49/16.NE -) vertraten die Auffassung, dass zur „Art der Information“ auch die Angabe gehöre, ob das jeweilige umweltbezogene Dokument ein Sachverständigengutachten, die Stellungnahme eines Träges öffentlicher Belange, die Einwendung eines Privaten o.ä. sei.

Die Münsteraner Entscheidung war Gegenstand eines Revisionsverfahrens, welches mit der Urteilsaufhebung und Rückverweisung endete (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 – 4 CN 7.18 -). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hatte das OVG die bisherigen Anforderungen der Rechtsprechung an die Darbietung der umweltbezogenen Informationen im Kontext einer Offenlagebekanntmachung nochmals deutlich verschärft und damit überdehnt. Die planende Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, zusätzlich eine – letztlich sachlich-wertende - Kategorisierung der vorhandenen Dokumentstypen vorzunehmen und hiernach die einzelnen Umweltthemen nochmals zu untergliedern.

Für die Offenlagebekanntmachungen kann es also bei der kommunalen Planungspraxis bleiben, wie sie sich auf Basis der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts  aus dem Jahr 2013 herausgebildet hat. In der Revisionsverhandlung vom 06.06.2019 sahen die Bundesrichter sich allerdings veranlasst, nochmals auf eine kleine, aber nicht unwichtige Nuance im Gesetzestext hinzuweisen: Die Gemeinde muss zwar nur die von ihr als „wesentlich“ erachteten umweltbezogenen Dokumente auslegen; das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich aber auf die „verfügbaren“ Informationen, schließt also die „unwesentlichen“ Materialien mit ein.

Ihr Ansprechpartner:

Rainer Schmitz

Rainer Schmitz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-28
E-Mail: r.schmitz[at]lenz-johlen.de

 

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