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Mit Beschlüssen vom 18.01.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) drei gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Sigmaringen gerichtete Beschwerden des Trägers einer Privatschule (Antragsteller) zurückgewiesen, mit denen dessen Eilanträge gegen den Widerruf der Genehmigungen der privaten Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschule durch das Regierungspräsidium Tübingen (Antragsgegner) abgelehnt worden waren.

Der Antragsteller, der Freie Schule Allgäu e.V., betreibt mit entsprechenden Genehmigungen in Wangen eine private Grund-, Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschule. Mit Bescheiden vom 07.09.2015 widerrief das Regierungspräsidium Tübingen jeweils die Genehmigungen der privaten Haupt-, Real- und Gemeinschaftsschule und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsbescheide an. Der Widerruf wurde insbesondere damit begründet, dass eine erhebliche Zahl der eingesetzten Lehrkräfte nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfüge. Eilanträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Widerrufsverfügungen erhobenen Klagen wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit den Beschwerden.

Die Beschwerden hatten beim VGH keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht hielt der 9. Senat des VGH bei Berücksichtigung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen eine Aussetzung des angeordneten Sofortvollzugs nicht für angezeigt. Die vom Antragsteller betriebenen Privatschulen hätten in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Zwar verlange die Verfassung und das Privatschulgesetz insoweit keine Gleichartigkeit, sondern nur eine Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der (fach-)wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte könne indes auch dem Umstand besondere Bedeutung zukommen, dass Lehrkräfte über keine (fach-)wissenschaftliche Ausbildung bezogen auf solche Fächer verfügen, denen nach den für öffentliche Schulen geltenden normativen Vorgaben ein besonderer Stellenwert für den Abschluss des Bildungsganges eingeräumt wird.

Das Verwaltungsgericht sei zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass die wissenschaftliche Ausbildung der vom Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügungen an den verschiedenen Schularten eingesetzten Lehrkräfte derjenigen an einer vergleichbaren öffentlichen Schule nicht gleichwertig gewesen sei. Die Fächer Englisch und Mathematik, bei denen es sich um Pflichtfächer und schriftliche Prüfungsfächer handele, würden vollständig bzw. zu einem erheblichen Teil von Lehrkräften unterrichtet, die kein Studium in diesen Fächern und auch keine vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung nachgewiesen hätten. Darüber hinaus würden die Fächer Geographie, Gemeinschaftskunde, Biologie, AES (Alltagskultur, Ernährung, Soziales) und Kunst fachfremd unterrichtet. Auch die Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens zur Qualifikation des vom Antragsteller gegenwärtig eingesetzten Lehrkörpers führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Insgesamt rechtfertigten diese Umstände den Widerruf der Genehmigungen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (9 S 2547/18, 9 S 2548/18, 9 S 2549/18).

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 23.01.2019

Ansprechpartnerin:

Kristina DörnenburgKristina Knauber
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-84
E-Mail: k.knauber[at]lenz-johlen.de

 

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