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Für Gegner eines Bebauungsplanes bietet das Kommunalrecht eine frühe Angriffsmöglichkeit in Form des Bürgerbegehrens. Zwar gilt im Grundsatz für Bauleitplanverfahren ein sog. Befassungsverbot. Nach § 26 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bauleitplanes unzulässig; davon ausgenommen wird in dieser Vorschrift aber die „Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens“.

Diese Ausnahmebestimmung greift allerdings dann nicht ein, wenn der Aufstellungsbeschluss zusätzlich auch die weiteren Verfahrensschritte beinhaltet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, mit welchem die Initiatoren des Bürgerbegehrens dessen Zulässigkeitserklärung gegen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Wohngebiet erreichen wollten (VG Köln, Beschluss vom 07.01.2019 – 4 L 2052/18 - ; noch nicht rechtskräftig). Denn der betroffene Beschluss des zuständigen Ratsausschusses beschränkte sich nicht nur auf die Aufstellung des Planes, sondern beinhaltete auch schon die nächsten Schritte, nämlich die Offenlage und die Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB. Ein solcher Beschluss fällt nach Auffassung der Kölner Verwaltungsrichter nicht unter die Ausnahmeregelung des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW.

Das Verwaltungsgericht Köln ging in seiner Auslegung dieses Befassungsverbotes aber noch einen Schritt weiter. Denn der hier streitige Planaufstellungsbeschluss enthielt bereits die Entscheidung für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB. Der damit implizierte Verzicht auf die Umweltprüfung bildete das zentrale Motiv des Bürgerbegehrens. Mit dieser Zielsetzung kann es aber nicht die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW für sich in Anspruch nehmen. Denn mit der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren haben der Rat bzw. der zuständige Ratsausschuss bereits die Frage negativ beantwortet, ob für Eingriffe in Natur und Landschaft ein Ausgleich vorzunehmen ist. Die somit vorweggenommene Wertung liegt bereits auf einer Ebene der planerischen Entscheidungsfindung, die nach Auffassung des Kölner Verwaltungsgerichts einem Bürgerbegehren entzogen sein soll.

Diese Gerichtsentscheidung zeigt, mit welchen Schwierigkeiten die Initiatoren eines Bürgerbegehrens konfrontiert werden, wenn sie den ersten Verfahrensschritt zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens machen wollen. Es bedarf einer sehr genauen Betrachtung des konkreten Aufstellungsbeschlusses, damit das Begehren die Zulässigkeitshürde des Befassungsverbotes nach § 26 Abs. 5 GO NRW überwinden kann. Speziell die Konstellation eines bereits gefassten Aufstellungsbeschlusse ist bis heute strittig. In der Kommentierung gehen die Meinungen darüber auseinander, ob durch das Bürgerbegehren bzw. den ihm ggf. nachfolgenden Bürgerentscheid lediglich ein beabsichtigter Aufstellungsbeschluss unterbunden oder auch ein schon getroffener Einleitungsbeschluss aufgehoben werden können. Die Rechtsprechung hat sich hierzu bislang noch nicht abschließend positioniert; das Verwaltungsgericht Köln referiert in seiner jetzt ergangenen Entscheidung den Meinungsstreit ausführlich, lässt ihn aber offen, da es aus den oben dargelegten anderen Gründen bereits zum Ergebnis der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gelangte.

Ansprechpartner:

Rainer-SchmitzRainer Schmitz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-28
E-Mail:  r.schmitz[at]lenz-johlen.de

 

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