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Bei der Planfeststellung müssen auch Alternativen erwogen werden

Ein Planfeststellungsbeschluss, der alternative Planungen nicht ausreichend würdigt, ist abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig. Er darf nicht vollzogen werden.

Lesen Sie zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (Az.: 4 A 5.17 und 14 A 7.17) den Beitrag in der Immobilienzeitung vom 24.05.2018 von Dr. Inga Schwertner, die die Kläger in diesen Verfahren vertreten hat.

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

 

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