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Mit Blick auf die drohende Energiekrise hat die Bundesregierung die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) beschlossen, die am 01.09.2022 in Kraft getreten ist. Befristet ist die Verordnung zunächst bis zum 28.02.2023. Voraussichtlich soll am 01.10.2022 die weitere Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergiesicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiV) für die Dauer von zwei Jahren in Kraft treten.

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung wurde auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes erlassen und ordnet Verbrauchseinschränkungen an. Hiermit werden Energieeinsparungen und der damit verbundene Beitrag zur Versorgungsicherheit in Deutschland verfolgt. Neben privaten Haushalten betrifft die Verordnung insbesondere die öffentliche Hand und private Einzelhandels- und Dienstleistungsunternehmen.

Beispielsweise darf die Lufttemperatur in Arbeitsräumen je nach Tätigkeit 12°C bis 19°C nicht mehr übersteigen. Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist – mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung – in der Regel untersagt. Für Einzelhandelsbetriebe ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in beheizten Geschäftsräumen untersagt. Für beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen gilt ein Betriebsverbot von 22:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages.

Praxishinweis:

Die Kurzfristenenergieversorgungssicherheitsmaßnahmenverordnung regelt verbindliche Energieeinsparungsmaßnahmen, die neben Privathaushalten insbesondere die öffentliche Hand sowie Einzelhandels- und Dienstleistungsunternehmen betreffen. Teilweise sind die Vorgaben der Verordnung in hohem Maße auslegungsbedürftig. Hierbei kann auf den Begründungstext zu der Verordnung zurückgegriffen werden. Viele Unternehmen sehen sich nun mit klärungsbedürftigen Fragen konfrontiert. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner:

Dr Inga Schwertner

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

Bela Gehrken

Béla Gehrken
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-84/13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

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