header bundesverfassungsgericht

In einem Rechtsstreit gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 43 zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der Anschlussstelle Recklinghausen/Herten hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das erstinstanzliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kläger sind Eigentümer eines selbst genutzten Mehrfamilienhauses in Reckling-hausen. An der ihrem Grundstück zugewandten Seite der Autobahn ist eine Lärmschutzwand geplant. Bei deren Bemessung hat der Planfeststellungsbeschluss eine Verkehrsprognose zu Grunde gelegt, die allerdings zuvor nicht öffentlich ausgelegt worden war. Die Verkehrsprognose war davon ausgegangen, dass die hier umstrittene A 43 bis zum Jahr 2025 durch einen Lückenschluss der A 52 zwischen dem Autobahnkreuz Essen-Ost und der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West, der im Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf vorgesehen war, teilweise entlastet wird.
 
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Es hat das beklagte Land Nordrhein-Westfalen aber verpflichtet, über zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten der Kläger neu zu entscheiden. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht den in der Verkehrsprognose angenommenen Entlastungseffekt beanstandet, weil für den Lückenschluss der A 52 bislang kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden sei. Sowohl der Beklagte als auch die Kläger haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
 
Das Bundesverwaltungsgericht konnte über den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil der Sachverhalt noch weiter geklärt werden muss.
 
Das betrifft zum einen die Rechtmäßigkeit der Planung als solcher. Dem Beklagten ist ein Verfahrensfehler unterlaufen. Dieser liegt darin, dass die Verkehrsprognose für das Vorhaben nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt worden ist. Bei einer Straßenplanung gehört das Verkehrsgutachten grundsätzlich zu den entscheidungserheblichen Berichten, die nach den hier anwendbaren Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit vorab zugänglich gemacht werden müssen. Ob sich der Fehler unter den hier vorliegenden Umständen auf das Ergebnis ausgewirkt hat, bedarf allerdings noch weiterer Feststellungen.
 
Weiteren Klärungsbedarf gibt es auch, soweit das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über zusätzliche Lärmschutzauflagen zugunsten der Kläger zu entscheiden. Die belastenden oder entlastenden Auswirkungen eines anderen Straßenbauvorhabens (hier der A 52) sind bei der Verkehrsprognose für das geplante Projekt (hier Ausbau der A 43) nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn für das andere Vorhaben bereits ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Verwirklichung des anderen Vorhabens innerhalb des Prognosezeitraums realistischer Weise zu erwarten ist. Bei einem Projekt, das in den Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf aufgenommen worden ist, darf regelmäßig von einer zeitnahen Verwirklichung ausgegangen werden. Bestehen im Einzelfall aber ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte gegen eine zeitgerechte Realisierung des Projektes, darf dies nicht unberücksichtigt bleiben. Das Oberverwaltungsgericht muss unter diesem Gesichtspunkt neu darüber entscheiden, ob der Beklagte von einem Weiterbau der A 52 innerhalb des Prognosezeitraums ausgehen durfte.

Quelle: Pressemitteilung 6/2018 des Bundesverwaltungsgerichts

Ansprechpartner: 

alexander beutling grDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

 

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.