header bundesverfassungsgericht

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 27.04.2017 die Klagen zweier Gemeinden (Markt Wachenroth und Markt Mühlhausen) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt von östlich Schlüsselfeld bis östlich der Anschlussstelle Höchstadt Nord vom 16. September 2015 abgewiesen (BVerwG 9 A 30.15; BVerwG 9 A 31.15).

Die beiden Gemeinden hatten insbesondere geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrer kommunalen Planungshoheit. Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Ausweislich der rechtlich nicht zu beanstandenden Lärmprognose führen die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen (Fahrbahndecke mit verminderter Schallabstrahlung; Errichtung von Lärmschutzwällen) zu einer Verringerung der bisherigen Lärmbelastung im Gebiet der Kläger. Die Grenzwerte, die für die in den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kläger festgesetzten Gebietsarten gelten, werden danach nicht überschritten. Soweit sich die beiden klagenden Gemeinden auf eine von dieser Planung abweichende tatsächliche Entwicklung mancher Dorfgebiete zu Wohngebieten berufen haben, wird diese von der kommunalen Planungshoheit nicht geschützt. Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch darauf, dass anstelle von Lärmschutzwällen Lärmschutzwände errichtet werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/2017 vom 27.04.2017 

Ansprechpartner:

Dr. Alexander BeutlingDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

 

 

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.