Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) ist am 25.03.2021 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 354). Eine Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen des GEIG finden Sie hier: [Link].

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Bund mit dem Erlass des GEIG die weitere Verbreitung von Elektrofahrzeugen durch den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur fördert. Dazu ist nach der Auffassung des Bundes eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich. In der Gesetzesbegründung zum GEIG (vgl. BT-Drs. 19/18962) wird betont: „Unterschiedliche Anforderungen in den Bundesländern würden die Umsetzung der EU-Vorgaben erheblich erschweren. Insbesondere deutschlandweit tätige Handelsunternehmen verfügen über Nichtwohngebäude mit vielen Parkplätzen und würden durch unterschiedliche Anforderungen stark belastet. Es wäre möglicherweise mit erheblichen Mehrkosten für den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur zu rechnen. Um die Ziele der Gebäuderichtlinie für die Elektromobilität zu erfüllen, ist daher eine bundesgesetzliche Regelung mit einheitlichen Anforderungen notwendig.“

Die bundesgesetzlichen Regelungen im GEIG führen nunmehr dazu, dass der Bund nach Art. 72 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in umfassender und erschöpfender Weise den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität geregelt hat, sodass für diesen Regelungskomplex gem. Art. 72 Abs. 1 GG eine Sperrwirkung zulasten der Landesgesetzgeber besteht. Das bedeutet, dass etwaige strengere Regelungen der Bundesländer (etwa in den Bauordnungen oder Garagenverordnungen) oder der Kommunen (beispielsweise in Stellplatzsatzungen) zur Leitungs- oder Ladeinfrastruktur nichtig und damit nicht mehr anzuwenden sind.

Auch in Zukunft sind die Länder nicht befugt, vom GEIG abweichende Regelungen zu erlassen.

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