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Das im Jahre 2011 vom Bundestag beschlossene Netzausbau-beschleunigungsgesetz (NABEG) soll die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau der länderübergreifenden und grenzüberschreitendenden Höchstspannungs-leitungen schaffen. Die Realisierung der Stromleitungen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich.

Zur Beschleunigung des Netzausbaus wurde eine neue Planungshierarchie für Höchstspannungsleitungen geschaffen:

  • Ausgehend von einem Szenariorahmen, in dem die Übertragungsnetzbetreiber die Eckdaten des Netzausbaus beschreiben, erstellt die Bundesnetzagentur (BNetzA) jährlich einen Netzentwicklungsplan.
  • Auf dessen Grundlage erarbeitet die Bundesregierung alle drei Jahre einen Bundesbedarfsplan und legt ihn dem Bundestag zur Beschlussfassung vor.
  • Auf dieser Basis ermittelt die BNetzA auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen einer Bundesfachplanung Trassenkorridore für neue Höchstspannungsleitungen, die als Ziele der Raumordnung gelten, folglich für nachfolgende Planfeststellungsverfahren bindend sind und in einem Bundesnetzplan dokumentiert werden.
  • Anschließend führt die BNetzA Planfeststellungsverfahren ohne vorlaufende Raumordnungsverfahren für die Vorhaben des Bundesnetzplans durch.

Im Juli 2013 hat der Bundestag das Bundesbedarfsplangesetz beschlossen, geändert zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.07.2014. Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. Insgesamt wird für 36 Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt.

Im nächsten Schritt geht es darum, für diese 36 Projekte die Trassenkorridore festzulegen, bei denen es sich um bis zu 1.000 m breite Streifen handelt, in denen später die Leitungen verlaufen werden. Der zuständige Netzbetreiber schlägt einen Korridorverlauf vor, allerdings muss er auch mögliche Alternativen darlegen. Für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplanes, die nur ein einzelnes Bundesland betreffen, beginnt die zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren, um über den Antrag zu entscheiden. Die Verantwortung für Höchstspannungsleitungen, die durch mehrere Bundesländer oder ins Ausland führen sollen, liegt dagegen grundsätzlich bei der BNetzA. Als erster Schritt ist eine öffentliche Antragskonferenz vorgesehen, zu der die BNetzA Vereinigungen und die Träger öffentlicher Belange einlädt – es darf aber auch jeder interessierte Bürger teilnehmen.

Ansprechpartner: 

Dr. Alexander BeutlingDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74

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