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OVG Münster hält den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung für klar rechtswidrig Mit Beschluss vom 29.07.2010 hat das OVG Münster (20 B 1320/09) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Baustopp des Godorfer Hafens bestätigt. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatten sowohl die Häfen und Güterverkehr Köln AG sowie die Bezirksregierung Köln Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerden wurden nunmehr vom OVG Münster zurückgewiesen. Die Entscheidung wird maßgeblich darauf gestützt, dass die Bezirksregierung Köln für Teile des Vorhabens sachlich nicht zuständig gewesen ist und andere Teile des Vorhabens keiner Planfeststellungspflicht unterliegen. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers, da der Verstoß gegen die staatliche Zuständigkeitsregelung den Kern des Planfeststellungsbeschlusses, die Abwägung, rechtsfehlerhaft macht.
Die Einbeziehung von Anlagenteilen, die keiner Planfeststellung unterliegen, führt dazu, dass die Rechtsposition der Anwohner aufgrund der weitreichenden Wirkungen eines Planfest-stellungsbeschlusses gegenüber normalen Genehmigungen verschlechtert wird. Entscheidend für das Oberverwaltungsgericht ist daher, dass der Planfeststellungsbeschluss zu erheblichen Rechtsverletzungen des Antragstellers führt und nicht lediglich aus „formalen“ Gründen rechtswidrig ist. Im Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht gerügt, dass ein trimodales Umschlagsterminal nicht lediglich ein Gewässerausbau i.S.d. Wasserrechts sei und daher nicht voll umfänglich auf die dafür herangezogene Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Die Betriebsstraßen könnten ebenfalls nicht planfestgestellt werden, da es sich insoweit nicht um öffentliche Straßen handelte. Auch das Eisenbahnrecht biete im vorliegenden Fall keine hinreichende Rechtsgrundlage, da trimodale Umschlagsanlagen maßgeblich nicht ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienten. Die insoweit ebenfalls anstehenden eisenbahnfremden Nutzungen müssten daher durch andere Zulassungsentscheidungen genehmigt werden. Dabei macht das Oberverwaltungsgericht deutlich, dass die Zulassung derartiger Vorhaben eine Reihe von ungelösten, komplexen Rechtsproblemen aufwirft.
Dem Bemühen von HGK und Bezirksregierung, im Nachgang den Umfang des Planfeststellungs-beschlusses lediglich auf die Errichtung des Hafenbeckens zu reduzieren, erteilte das Oberverwaltungsgericht eine Absage. Durch den Beschluss sei das Vorhaben insgesamt als ein einziges Vorhaben festgestellt worden, das sich insoweit nicht in seine Einzelteile zerlegen ließe. Diese Aufteilung  stelle die Planrechtfertigung, die Notwendigkeit zur Errichtung eines solchen Vorhabens, in Frage. Auch könnten eine Reihe von getroffenen Maßnahmen bzw. Auflagen nicht auf die einzelnen Teile aufgespalten werden. Von großer Bedeutung sei jedoch, dass das Vorhaben als Gesamtprojekt Sinn mache und gewollt sei, so dass eine Teilung in einzelne Anlagenteile zu einer Wesensveränderung des Vorhabens führe.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass bei Planfeststellungsvorhaben, insbesondere wenn sie sich durch die Kombination verschiedener Verkehrsträger oder Anlagenteile auszeichnen, ein erhöhtes Augenmerk auf die jeweilige Reichweite der Rechtsgrundlagen für die Planfeststellung wie auch auf die staatlichen Zuständigkeitsordnungen gerichtet werden muss. Dies wird insbesondere bei den zukünftig verstärkt zu erwartenden integrierten Infrastrukturprojekten von erheblicher Bedeutung sein. Eine sorgfältige Klärung dieser Fragen auch und insbesondere durch den Vorhabenträger liegt daher vor und während des Planfeststellungsverfahrens in seinem eigenen Interesse.

Dr. Christian Giesecke
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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