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Mit Urteil vom 02.07.2014 (Az. VIII ZR 316/13) hat der BGH entschieden, dass stillschweigend durch Stromverbrauch ein Vertrag eines Energieversorgers mit einem Pächter eines Grundstücks zustande kommen kann.

Geklagt hatte ein Energieversorger gegen einen Grundstückseigentümer. Dieser hatte sein Grundstück jedoch verpachtet und im Pachtvertrag war geregelt, dass der Pächter aufgrund eines eigenen Vertrages mit dem Energieversorger die Stromkosten trägt. Der Pächter hatte während der Pachtzeit erhebliche Mengen an Strom verbraucht, ohne einen Versorgungsvertrag mit dem Energieversorger abzuschließen oder diesem die Stromentnahme anzuzeigen.

Bereits das Landgericht Kiel (Urt. vom 13. Februar 2013 – 2 O 185/12 –) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urt. vom 4. Oktober 2013 – 7 U 46/13 –) hatten die Klage des Energieversorgers gegen den Grundstückseigentümer im Ergebnis mit der Begründung abgewiesen, es sei zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Vertrag zustande gekommen. Die hiergegen gerichtete Revision zum BGH blieb mit der gleichen Begründung ohne Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat betonte, dass ein konkludenter Energieversorgungsvertrag nicht automatisch mit dem Grundstückseigentümer zustande kommt, sondern mit demjenigen, der tatsächlichen Zugriff auf die Versorgungseinrichtungen hat und die Energie verbraucht. Mit der Zurverfügungstellung der Energie offeriere der Energieversorger dem Nutzer des Grundstücks ein Angebot auf Abschluss eines (stillschweigenden) Energieversorgungsvertrages. Dieser Vertrag werde angenommen durch den Verbrauch des Stroms. Daher sei Schuldner für die Vergütung in dem zu entscheidenden Fall der Pächter und nicht der Grundstückseigentümer.

 

Ansprechpartnerin:

k.doernenburgKristina Dörnenburg
Rechtsanwältin

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