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Zum Urteil des OVG Münster vom 01.12.2011

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.05.2011 entschieden hatte, dass Umweltverbände Verstöße gegen Umweltvorschriften geltend machen können, die auf dem Recht der Europäischen Union beruhen, hat nun das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 01. Dezember 2011 Genehmigungen für das Steinkohlekraftwerk der Trianel Power Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co KG aufgehoben. Die Genehmigungen seien rechtswidrig, da die FFH-Verträglichkeit des Kraftwerks nicht gewährleistet gewesen sei. Es sei derzeit nicht feststellbar, dass die vor allen durch die Emission von Schwefeldioxyd verursachte Versauerung des Bodens im FFH-Gebiet nicht erheblich schädigend sei. Das Schutzgebiet sei bereits jetzt über die naturschutzfachlich begründete Belastungsgrenze hinaus vorbelastet. Zusätzliche Schadstoffeinträge dürften nur dann zugelassen werden, wenn eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergebe, dass die Zusatzbelastung eine Bagatellschwelle in Höhe von 3% der Grenzbelastung nicht überschreite. Da nach der FFH-Richtlinie eine kumulative Betrachtung erforderlich sei, seien außer den Verursachungsbeiträgen des geplanten Trianel-Kraftwerkes auch die Säureeinträge in den Blick zu nehmen, die von den geplanten Kraftwerken in Datteln und Herne ausgehen werden.

Die gerichtliche Entscheidung bedeutet nicht das endgültige Aus für das Kraftwerk. Nach Erstellung einer verbesserten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wird die Genehmigungsbehörde zu prüfe und zu entscheiden haben, ob ein neuer Vorbescheid erteilt werden kann.

 

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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