Das Integrationsgebot erlaubt gemäß Nr. 2.3 05 Satz 3 LROP 2017 neue Einzelhandelsgroßprojekte mit mind. 90 % periodischen Sortimenten ausnahmsweise außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen, wenn eine Ansiedlung in den städtebaulich integrierten Lagen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich ist. Dies setzt eine korrekte Prüfung und objektive Bewertung der im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Potentialflächen voraus.

Lesen Sie dazu den Beitrag von Dr. Kai Petra Dreesen zum Urteil des OVG Niedersachsen vom 29.04.2021, Az. 1 MN 154/20 in der Immobilien Zeitung 25/2021 vom 24.06.2021.

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Dr. Kai Petra Dreesen, LL.M. Eur.
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