Die Entscheidung:

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan wollte die Stadt Ochtrup die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung des bisher mit einer Verkaufsfläche von 11.500 qm betriebenen DOC auf eine maximale Verkaufsfläche von 19.050 qm schaffen. Die benachbarte Stadt Nordhorn befürchtet insbesondere, dass die Erweiterung des DOC ihre Versorgungszentren schädige. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26.10.2020 (Az.: 10 D 66/18.NE) mit den Auswirkungen der geplanten Erweiterung nicht auseinandergesetzt, sondern den Bebauungsplan aus anderen Gründen für unwirksam erklärt.

Im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.2019 (Az.: 4 CN 8/18) und des VGH Mannheim (Urteil vom 12.08.2010 (Az.: 3 S 1113/20) hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster zunächst festgestellt, dass für die Festlegung der Zahl der zugelassenen Nutzungen in einem Bebauungsplan die erforderliche gesetzliche Grundlage fehle. Der Plangeber hatte im Bebauungsplan festgelegt, dass im Plangebiet nur ein Einkaufszentrum errichtet werden dürfe. Auch die Festsetzung, wonach der Verkaufsflächen ganz überwiegend nur im Erdgeschoss zulässig seien, um sicherzustellen, dass das DOC in einem so genannten "Village-Stil" als einer für ein DOC typischen Bauform errichtet werde, ließen die baurechtlichen Vorschriften so nicht zu. Sie sei daher ebenfalls unwirksam. Darüber hinaus seien bereits die Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe formell fehlerhaft gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Rechtliche Einordnung:

Die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zu Zulässigkeit und Grenzen einzelhandelsrelevanter Festsetzungen in einem Bebauungsplan verdeutlicht, dass bei der Steuerung von Einzelhandel mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben und Einkaufszentren sehr sorgfältig vorgegangen werden muss. Das Oberverwaltungsgericht hielt den gewählten Weg auch in diesem Fall für fehlerhaft. Die Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zeigt jedoch, dass mit der Entscheidung die anstehenden Fragen noch nicht abschließend geklärt sein müssen. Hier darf man auf die schriftliche Begründung der Entscheidung, die erst in einigen Wochen vorliegen wird, gespannt sein. 

Kontext:

Das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan für die Erweiterung des DOC in Ochtrup stellt nur eine von mehreren Rechtsstreitigkeiten dar, mit denen sich Nachbargemeinden gegen diese Planung zur Wehr setzen. Es entspricht einem in der Praxis deutlich zunehmenden Trend, dass benachbarte Gemeinden mit der Begründung eines Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gegen Planungen für die Ansiedlung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben vorgehen. Derartige Streitigkeiten weisen eine durchaus beachtliche Erfolgsquote zugunsten der klagenden Nachbargemeinden auf.

Ihr Ansprechpartner:

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Dr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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