Ist in einem zentralen Versorgungsbereich eine geeignete Potentialfläche verfügbar, scheidet ein Sondergebiet für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb außerhalb zentraler Versorgungsbereiche auch dann aus, wenn dieser in Wohnbebauung integriert liegt und der Schließung einer Versorgungslücke dient.

Lesen Sie dazu den Beitrag von Dr. Kai Petra Dreesen zum Urteil des OVG NRW vom 26.02.2020, Az. 7 D 49/16.NE in der Immobilien Zeitung 15/2020 vom 09.04.2020.

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Dr. Kai Petra Dreesen, LL.M. Eur.
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