Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 19. November 2021 die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie die Regelungen zur Schulschließung der sogenannten Bundesnotbremse für verfassungsgemäß erklärt.

Dies hat das Karlsruher Gericht nun in zwei Pressemitteilungen vom 30.11.2021 bekannt gegeben (siehe Pressemitteilung Nr. 100/2021 zu Schulschließungen [Link] und Pressemitteilung Nr. 101/2021 zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen [Link]). Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger hatten Verfassungsbeschwerde gegen die im April 2021 vom Deutschen Bundestag eingeführten bundeseinheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie eingelegt. Bereits im Mai 2021 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren die damaligen Maßnahmen vorläufig bestätigt (siehe Beschluss vom 05.05.2021 [Link]).

Im Beschluss zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen [Link zum Beschlusstext] führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass einschneidende Grundrechtebeschränkungen in einer äußersten Gefahrenlage wie der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2021 verhältnismäßig gewesen seien. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Einschätzungsspielraum zu, weil dieser in einer demokratischen Verfassung die Aufgabe habe, „Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden“. Dieser Spielraum sei verfassungsrechtlich dadurch begrenzt, dass der Gesetzgeber die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen und eine vertretbare Entscheidung treffen müsse. Vor diesem Hintergrund seien die Maßnahmen der Bundesnotbremse, die jeweils Ausnahmeregelungen enthielten und zeitlich begrenzt waren, verhältnismäßig. Dies gelte auch für die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen, von denen der Gesetzgeber annehmen durfte, dass diese die Mobilität der Bevölkerung insgesamt reduzierten und so der Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen dienten.

In dem Beschluss zu Schulschließungen [Link zum Beschlusstext] formuliert das Bundesverfassungsgericht erstmals ein Recht auf schulische Bildung für Kinder und Jugendliche. Dieses gewährleiste eine gleichberechtigte Teilhabe aller an staatlichen Bildungsangeboten. Anhand der Erkenntnislage im April 2021 seien Schulschließungen aus Gründen des Infektionsschutzes verhältnismäßig gewesen, wenn es Distanzunterricht und Notbetreuung als alternative Angebote gegeben habe, um den Ausfall des Präsenzunterrichts in der Schule zu kompensieren.

Ihr Ansprechpartner:

Benedikt Plesker

Benedikt Plesker
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-55
E-Mail: b.plesker[at]lenz-johlen.de