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Das Oberverwaltungsgericht hat am 22.01.2021 die Beschwerde von 83-jährigen Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abge­lehnt, nach dem diese keine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beanspruchen können (Aktenzeichen: 13 B 58/21 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 20 L 1812/20).

Das im eigenen Hausstand lebende Ehepaar hatte geltend gemacht, aufgrund seines Alters gehöre es zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hät­ten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohnerinnen und Be­wohner der Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, und die dort tätigen Personen geimpft würden. Das Verwal­tungsgericht Gelsenkirchen lehnte am 11. Januar 2021 den Eilantrag der Eheleute ab, mit dem sie erreichen wollten, dass die Stadt Essen ihnen unverzüglich eine Möglichkeit zur Corona-Schutzimpfung verschafft. Die dagegen gerichtete Be­schwerde hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 13. Senat in Auseinandersetzung mit den mit der Beschwer­de dargelegten Gründen ausgeführt: Die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sei nicht zu beanstanden. Zwar gehörten die über 80-Jährigen ebenso wie die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen der Impfgruppe mit höchster Priorität an. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe aber ausdrücklich vor, dass innerhalb dieser Gruppe auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimm­te Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflege­heimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten, weil sie im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen seien und sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen naheste­henden Personen beschränken könnten. Dass zeitgleich auch die in diesen Einrich­tungen tätigen Personen die Impfung erhalten könnten, sei in der Coronavirusimpf­verordnung selbst angelegt. Diese fasse Bewohner und Personal als einheitliche Untergruppe von Impfberechtigten zusammen. Das sei dem naheliegenden Umstand geschuldet, dass so ein möglichst umfassender Schutz der besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erreicht werden könne, wenn ‑ wie erhofft ‑ eine Impfung tatsächlich die Weitergabe des Virus verhindere. Ob die Eheleute mit ihrem Begehren richtigerweise die Stadt Essen als untere Gesundheitsbehörde in Anspruch genommen haben, hat der Senat danach offen gelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2021

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