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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 28. April 2020 (Az.:1 S 1068/20) den Eilantrag einer Gaststättenbetreiberin (Antragstellerin) nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt drei Restaurants in Baden-Württemberg. Sie hält die Schließung ihrer Betriebe aufgrund der Corona-Verordnung für rechtswidrig. In ihren Restaurants seien weder Erkrankte festgestellt noch Ansteckungen zu verzeichnen gewesen. Die Schließung der Restaurants sei unverhältnismäßig, da die Einhaltung eines Mindestabstandes gewährleistet werden könne. Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor. Wenn Einzelhandels- und Handwerksbetriebe unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregelungen öffnen dürften, sei es nicht gerechtfertigt, Restaurants geschlossen zu halten. Diese könnten die entsprechenden Hygieneregelungen ebenso umsetzen.

Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung, die Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft zu setzen, könne nicht ergehen. Eine solche Anordnung setze ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen voraus. Daran fehle es wegen der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben.

Die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Gaststätten sei verhältnismäßig und zumutbar. Eine effektive Unterbrechung von Infektionsketten sei nur durch eine strikte Minimierung physischer Kontakte möglich. Auch bei Einhaltung der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen (Abstand zwischen den Tischen, Aufstellen von Trennwänden, regelmäßige Desinfektionsmaßnahmen u.a.) verbleibe bei Öffnung der Gaststätten ein Restrisiko für Ansteckungen. Dies ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Personen aus verschiedenen Haushalten über einen längeren Zeitraum in geschlossenen Räumen zusammen oder in unmittelbarer Nähe säßen und aufgrund des Verzehrs von Speisen und Getränken ein ständiger Kontakt mit Gegenständen wie z.B. Besteck und auch Oberflächen bestehe. Eine Übertragung des SARS-CoV-2-Virus sei daher auch durch regelmäßige Desinfektionsmaßnahmen nicht auszuschließen.

Zwar würden die davon Betroffenen gravierende wirtschaftliche Einbußen erleiden. Demgegenüber stünden jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands.

Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin folge nicht aus den seit dem 20. April 2020 eingeführten Lockerungsmaßnahmen im Einzelhandels- und Dienstleistungsbereich. Zwischen Gaststätten einerseits und Einzelhandels- und Handwerksbetrieben andererseits bestünden vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes gewichtige Unterschiede. Während im Einzelhandel ausschließlich Waren verkauft würden und die Kunden sich dort in der Regel nicht über einen längeren Zeitraum aufhielten, diene ein Restaurantbesuch gerade dem längeren Verweilen zur Nahrungsaufnahme und der Kommunikation. Das Infektionsrisiko sei in einem Restaurant aufgrund des zeitlich längeren Aufenthalts einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen und vor allem der Tatsache, dass Speisen und Getränke verzehrt würden, wesentlich höher als in einem Einzelhandelsgeschäft. Ähnliches gelte für die Tätigkeit von Handwerksbetrieben, bei denen sich ein Kontakt mit Kunden in der Regel auf ein Minimum beschränken lassen dürfte.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 28.04.2020

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