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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 21.04.2020 (Az.: 3 E 1675720) einem Eilantrag des Inhabers eines Sportgeschäftes in der Hamburger Innenstadt stattgegeben, der sich gegen die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter Verkaufsfläche gewandt hatte.

Die derzeit geltende Coronavirus-Eindämmungsverordnung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 Quadratmeter begrenzt ist.

Nach Ansicht des VG verletzt die seit Montag geltende Lockerung bei der Ladenöffnung die Ladenbetreiberin in ihrem Recht auf Berufsfreiheit. Die in der Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen Läden mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern, die öffnen dürfen, und größeren, die nur mit reduzierter Fläche öffnen dürfen, ist nach Auffassung des VG nicht geeignet, dem mit der Rechtsverordnung verfolgten Zweck des Infektionsschutzes zu dienen. Vielmehr sei dieser Schutz in großen Geschäften "ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen" zu erreichen.

Auch die Befürchtung des Hamburger Senats, dass die Öffnung aller Läden zu einer vollen Innenstadt und engen Kontakten in Bussen und Bahnen führen könnte, teilte das Gericht nicht. "Die Anziehungskraft des Einzelhandels folgt nicht aus der Großflächigkeit der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots", heißt es in dem Beschluss.

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