Das Oberverwaltungsgericht hat in zwei Eilverfahren mit Beschlüssen vom 16. April 2020 (Az. 13 B 452/20.NE und 13 B 471/20.NE) entschieden, dass die durch die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung angeordnete Schließung von Spielhallen nicht ausgesetzt wird.
 
Die Antragstellerinnen, zwei Unternehmen mit Sitz in Bergisch-Gladbach, die in verschiedenen nordrhein-westfälischen Kommunen Spielhallen betreiben, hatten geltend gemacht, die Betriebsschließungen verletzten sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig.
Die Schließung von Spielhallen sei Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Es umfasse die Untersagung von Freizeitaktivitäten in Stätten mit Publikumsverkehr, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers unter den gegenwärtigen Umständen am ehestens verzichtbar erschienen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs gehe von Sport- und Freizeiteinrichtungen typischerweise eine gewisse Sogwirkung aus, die möglichst vermieden werden solle.
Überdies sei nicht ersichtlich, dass sich infektionsbegünstigende Kontakte zwischen den Spielern und dem Personal in den Spielhallen der Antragstellerinnen zuverlässig vermeiden ließen, etwa bereits durch die vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Spielgeräten. Insbesondere Kontakte in Sanitärbereichen oder während des allgemeinen Spielbetriebs ließen sich hierdurch nicht zuverlässig ausschließen. Risikoerhöhend komme hinzu, dass der Besuch in der Spielhalle üblicherweise durch eine nicht unerhebliche Verweildauer geprägt sein dürfte.
Neben diesen physischen Nahkontakten könnten nach gegenwärtiger Erkenntnislage auch Schmierinfektionen durch das Berühren derselben Oberflächen etwa der Spielgeräte, von Geld- bzw. Wertmarken oder sonstiger Gegenstände nicht ausgeschlossen werden und zu neuen Infektionsketten führen. Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zu­rücktreten.
 
Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2020